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unterstützungspflichtigen Orts-Armenverband oder wenn es sich um einen Landarmen
handelt, mit der Landarmenbehörde darüber in's Benehmen zu setzen, ob dem Befreiungs-
antrag zuzustimmen sei.
Wenn dem Befreiungsantrag stattgegeben wird, so ist darüber dem Befreiten eine
Bescheinigung zu ertheilen und dem betheiligten Armenverband Nachricht zu geben.
Die Befreiung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen derselben wegfallen.
Die Zurücknahme ist dem Betheiligten zu eröffnen und dem Armenverband mitzutheilen.
8. 10.
Es ist zu beachten, daß für die in land= und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäf-
tigten Personen noch der §. 136 des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 (N.G.Bl. S. 132)
und die dazu ergangenen Vollzugsbestimmungen (Art. 3 und 4 Abs. 2 des Ausführungs-
gesetzes vom 4. März 1888, Reg. Blatt S. 89 fg., und §§. 3—5 der Vollzugs-Verfügung
vom 29. Dezember 1886 (Reg. Blatt 1887, S. 2 fg.) in fortdauernder Geltung stehen
und daher der §. 3a Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes vom 10. April 1892 auf diese Personen
keine Anwendung findet. (Vgl. Art. 32 des letzteren Gesetzes.)
§. 11.
Wird in Anwendung des §. 3 a Abs. 1 Ziff. 2 des Krankenversicherungsgesetzes eine
Person von der Versicherungspflicht befreit, so ist dies sowohl dem Arbeiter als dem
Arbeitgeber zu eröffnen, letzterer aber zugleich unter Hinweisung auf §§. 50 und 81 des
Gesetzes aufzufordern, den Arbeiter zur Krankenversicherung anzumelden, sobald das
Arbeitsverhältniß eine Aenderung erleidet, durch welche der der Krankenkasse nachgewiesene
Anspruch des Arbeiters auf Krankenunterstützung aufgehoben oder geschmälert wird.
Die Verwaltung der Gemeinde-Krankenversicherung beziehungsweise der Vorstand
der Krankenkasse hat von Zeit zu Zeit zu prüfen, ob die anerkannten Befreiungsansprüche
noch fortdauernd begründet sind.
Wenn sich die Vermögensverhältnisse des Arbeitgebers einer nach §. 3 a Abs. 1
Ziff. 2 des Krank sicherungsgesetzes von der Versicherungspflicht befreiten Person in
der Weise ändern, daß die Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers zu Erfüllung des ihm
obliegenden Unterstützungsanspruchs nicht mehr genügend gesichert erscheint, und der
Arbeitgeber gleichwohl die befreite Person nicht zur Krankenversicherung anmeldet, so hat