Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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unterstützungspflichtigen Orts-Armenverband oder wenn es sich um einen Landarmen 
handelt, mit der Landarmenbehörde darüber in's Benehmen zu setzen, ob dem Befreiungs- 
antrag zuzustimmen sei. 
Wenn dem Befreiungsantrag stattgegeben wird, so ist darüber dem Befreiten eine 
Bescheinigung zu ertheilen und dem betheiligten Armenverband Nachricht zu geben. 
Die Befreiung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen derselben wegfallen. 
Die Zurücknahme ist dem Betheiligten zu eröffnen und dem Armenverband mitzutheilen. 
8. 10. 
Es ist zu beachten, daß für die in land= und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäf- 
tigten Personen noch der §. 136 des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 (N.G.Bl. S. 132) 
und die dazu ergangenen Vollzugsbestimmungen (Art. 3 und 4 Abs. 2 des Ausführungs- 
gesetzes vom 4. März 1888, Reg. Blatt S. 89 fg., und §§. 3—5 der Vollzugs-Verfügung 
vom 29. Dezember 1886 (Reg. Blatt 1887, S. 2 fg.) in fortdauernder Geltung stehen 
und daher der §. 3a Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes vom 10. April 1892 auf diese Personen 
keine Anwendung findet. (Vgl. Art. 32 des letzteren Gesetzes.) 
§. 11. 
Wird in Anwendung des §. 3 a Abs. 1 Ziff. 2 des Krankenversicherungsgesetzes eine 
Person von der Versicherungspflicht befreit, so ist dies sowohl dem Arbeiter als dem 
Arbeitgeber zu eröffnen, letzterer aber zugleich unter Hinweisung auf §§. 50 und 81 des 
Gesetzes aufzufordern, den Arbeiter zur Krankenversicherung anzumelden, sobald das 
Arbeitsverhältniß eine Aenderung erleidet, durch welche der der Krankenkasse nachgewiesene 
Anspruch des Arbeiters auf Krankenunterstützung aufgehoben oder geschmälert wird. 
Die Verwaltung der Gemeinde-Krankenversicherung beziehungsweise der Vorstand 
der Krankenkasse hat von Zeit zu Zeit zu prüfen, ob die anerkannten Befreiungsansprüche 
noch fortdauernd begründet sind. 
Wenn sich die Vermögensverhältnisse des Arbeitgebers einer nach §. 3 a Abs. 1 
Ziff. 2 des Krank sicherungsgesetzes von der Versicherungspflicht befreiten Person in 
der Weise ändern, daß die Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers zu Erfüllung des ihm 
obliegenden Unterstützungsanspruchs nicht mehr genügend gesichert erscheint, und der 
Arbeitgeber gleichwohl die befreite Person nicht zur Krankenversicherung anmeldet, so hat 
 
	        
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