Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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die Verwaltung der Gemeinde-Krankenversicherung bezw. der Vorstand der betheiligten 
Krankenkasse bei der Aufsichtsbehörde die Aufhebung der Befreiung zu beantragen. 
§. 12. 
Die auf Grund des bisherigen §. 3 Abs. 2 des Gesetzes bewilligten Befreiungen von 
der Krankenversicherung sind von der Verwaltung der Gemeinde-Krankenversicherung oder 
dem Vorstand der betheiligten Krankenkasse daraufhin zu prüfen, ob sie auch nach dem 
neuen §. 3 a des Gesetzes noch begründet sind. Ist dies nicht der Fall, so ist die Be- 
freiung zu widerrufen und hievon dem Betheiligten Eröffnung zu machen. 
Zu §. 3Zb des Gesetzes. 
S. 13. 
Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß §. 3 b des Krankenversicherungsgesetzes 
keine Anwendung findet auf Lehrlinge, welche keinen Lohn oder Gehalt in Geld oder 
Naturalbezügen erhalten. Für diese ist der statutarische Zwang zur Krankenpflegever- 
sicherung nach Art. 1 des Ausführungs-Gesetzes vom 16. Dezember 1888 (Reg. Bl. S. 413) 
auch fernerhin zulässig. 
Die Bestimmungen des §. 11 gegenwärtiger Verfügung sind auch in den Fällen der 
Anwendung des §. 3b des Krankenversicherungs-Gesetzes entsprechend zu beachten. 
Zu §. 5a des Gesetzes. 
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Wenn in den Fällen des §. 5 a Abs. 2 des Gesetzes mehrere Krankenkassen betheiligt 
sind, welche verschiedenen höheren Verwaltungsbehörden unterstehen, so ist zu der dort 
zugelassenen anderen Bestimmung der als Beschäftigungsort geltenden Gemeinde die 
Kreisregierung, wenn aber mehrere Kreisregierungen betheiligt sind, das Ministerium 
des Innern zuständig. 
  
  
Zu B.: Gemeinde-Krankenbersicherung 
Zu §. 4 des Gesetzes. 
V. 15. 
Eine Gemeinde-Krankenversicherung ist einzurichten, wenn nicht durch andere Kranken- 
kassen für die Versicherung aller nach Gesetz oder statutarischer Bestimmung dem reichs- 
gesetzlichen Versicherungszwang unterliegenden Personen Sorge getragen ist.
	        
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