Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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die  Verwaltung  der  Gemeinde-Krankenversicherung  bezw.  der  Vorstand  der  betheiligten
Krankenkasse  bei  der  Aufsichtsbehörde  die  Aufhebung  der  Befreiung  zu  beantragen.
§.  12.

Die  auf  Grund  des  bisherigen  §.  3  Abs.  2  des  Gesetzes  bewilligten  Befreiungen  von
der  Krankenversicherung  sind  von  der  Verwaltung  der  Gemeinde-Krankenversicherung  oder
dem  Vorstand  der  betheiligten  Krankenkasse  daraufhin  zu  prüfen,  ob  sie  auch  nach  dem
neuen  §.  3  a  des  Gesetzes  noch  begründet  sind.  Ist  dies  nicht  der  Fall,  so  ist  die  Befreiung
  zu  widerrufen  und  hievon  dem  Betheiligten  Eröffnung  zu  machen.

Zu  §.  3Zb  des  Gesetzes.
S.  13.

Es  wird  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  §.  3  b  des  Krankenversicherungsgesetzes
keine  Anwendung  findet  auf  Lehrlinge,  welche  keinen  Lohn  oder  Gehalt  in  Geld  oder
Naturalbezügen  erhalten.  Für  diese  ist  der  statutarische  Zwang  zur  Krankenpflegeversicherung
  nach  Art.  1  des  Ausführungs-Gesetzes  vom  16.  Dezember  1888  (Reg.  Bl.  S.  413)
auch  fernerhin  zulässig.

Die  Bestimmungen  des  §.  11  gegenwärtiger  Verfügung  sind  auch  in  den  Fällen  der
Anwendung  des  §.  3b  des  Krankenversicherungs-Gesetzes  entsprechend  zu  beachten.

Zu  §.  5a  des  Gesetzes.
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Wenn  in  den  Fällen  des  §.  5  a  Abs.  2  des  Gesetzes  mehrere  Krankenkassen  betheiligt
sind,  welche  verschiedenen  höheren  Verwaltungsbehörden  unterstehen,  so  ist  zu  der  dort
zugelassenen  anderen  Bestimmung  der  als  Beschäftigungsort  geltenden  Gemeinde  die
Kreisregierung,  wenn  aber  mehrere  Kreisregierungen  betheiligt  sind,  das  Ministerium
des  Innern  zuständig.

 

 

Zu  B.:  Gemeinde-Krankenbersicherung
Zu  §.  4  des  Gesetzes.
V.  15.

Eine  Gemeinde-Krankenversicherung  ist  einzurichten,  wenn  nicht  durch  andere  Krankenkassen
  für  die  Versicherung  aller  nach  Gesetz  oder  statutarischer  Bestimmung  dem  reichsgesetzlichen
  Versicherungszwang  unterliegenden  Personen  Sorge  getragen  ist.