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Unerhebliche Unterschiede in den eingeholten Aeußerungen über die Höhe der that-
sächlichen Lohnsätze in den einzelnen Gemeinden und lediglich vorübergehende Steigerungen
der Löhne durch außerordentliche Ereignisse sind bei der Festsetzung der Taglohnsätze
nicht zu berücksichtigen.
In der zu erlassenden Verfügung ist jedesmal anzugeben, von wann an die ver-
änderten Sätze in Kraft treten. (Vgl. §. 8 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes.)
Die Festsetzungen der Taglohnsätze sowie alle Aenderungen derselben sind im Amts-
blatt des Bezirks, in welchem die betheiligten Gemeinden liegen, zu veröffentlichen. Dem
Ministerium des Innern hat die Kreisregierung behufs der Veröffentlichung im Ministerial-
Amtsblatt Anzeige zu erstatten.
Zu §§S. 4, 6 a, 12 und 13 des Gesetzes.
S. 18.
Die die Gemeinde-Krankenversicherung regelnden Bestimmungen der Gemeinde oder
Amtskorporation sind in einem Statut zusammenzufassen.
Wenn mehrere Gemeinden zu gemeinsamer Gemeinde-Krankenversicherung sich ver-
einigen oder vereinigt werden (§§. 12 und 13 Abs. 1 des Gesetzes) so müssen die dies-
bezüglichen Beschlüsse (§F. 4 dieser Verfügung) beziehungsweise das auf Grund derselben
aufgestellte Statut insbesondere über folgende Punkte Verfügung treffen:
1. über den Sitz der Verwaltung der gemeinsamen Kasse;
über die Organe der Verwaltung dieser Kasse, deren Zuständigkeit und Bestellung;
über den freiwilligen Beitritt bezw. die Aufnahme freiwillig Beitretender;
über die Stellen, bei welchen die An= und Abmeldungen der Arbeitgeber gemäß
8. 49 des Gesetzes in den einzelnen Gemeinden zu erfolgen haben, oder über die
etwa zu errichtende gemeinsame Meldestelle;
über die Anmeldung der Unterstützungsansprüche und deren Erledigung;
wüber die Art und Weise der Gewährung der ärztlichen Behandlung und Arzneien,
der Gewährung freier Kur und Verpflegung in einem Krankenhause, und die
Krankenkontrole;
über die Erhebung der Beiträge;
über die etwa nach §. 6a Abs. 1 des Gesetzes zu treffenden Bestimmungen;
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