Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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9. über den Maßstab, nach welchem die einzelnen Gemeinden die erforderlichen Vor- 
schüsse zu der gemeinsamen Kasse zu leisten und die Kosten der Kassenverwaltung 
und Rechnungsstellung zu. tragen haben. " 
Wenn die Amtskorporation für die Gemeinde-Krank sicherung an die Stelle der 
dem Oberamtsbezirk angehörenden Gemeinden tritt (8§. 12 Abs. 2 und 13 Abs. 2 des 
Gesetzes), so ist in dem durch Beschluß der Amtsversammlung aufzustellenden Statut die 
Verwaltung der gemeinsamen Versicherungskasse zu regeln, insbesondere darin über die 
in Abs. 2 Ziff. 1—8 bezeichneten Punkte Bestimmung zu treffen. 
S. 19. 
Die im §. 18 bezeichneten Statute, sowie die späteren dieselben abändernden Be- 
schlüsse sind in drei Exemplaren durch Vermittelung des Oberamts der Kreisregierung 
vorzulegen. 
Soweit das Statut Bestimmungen enthält, welche der Genehmigung durch das 
Oberamt bedürfen (vgl. §. Ga Abs. 2 und §. 52 Abs. 3 des Gesetzes), hat das Oberamt 
bei der Vorlage zu berichten, ob es diese Genehmigung zu ertheilen Bedenken hat. 
Die Kreisregierung hat das Statut in Bezug auf die rechtliche Zulässigkeit des 
Inhalts, und soweit hiezu die Genehmigung der Kreisregierung erforderlich ist (vgl. §. 12 
Abs. 4 und 5 des Gesetzes), auch in Bezug darauf, ob keine überwiegenden Zweckmäßig- 
keitsbedenten entgegenstehen, und in Bezug auf seine Vollständigkeit zu prüfen, und hie- 
nach die entsprechende Verfügung zu treffen. Die mit dieser Verfügung dem Oberamt 
und der Gemeinde oder Amtskörperschaft zuzustellenden Exemplare des festgestellten 
Statuts sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. 
Kommt über nothwendige Bestimmungen des Statuts ein Beschluß, welcher genehmigt 
werden kann, nicht zu Stande, so ist von der Kreisregierung hiewegen eine vorläufige 
Verfügung zu treffen. 
gung zu treff *- 
Die Errichtung der Gemeinde-Krankenversicherung, sowie die Bestimmungen über 
die Personen, für welche die Gemeinde-Krankenversicherung eintritt, und über den Bezirk, 
auf welchen sie sich erstreckt, sind in der in §. 3 Abs. 2 bezeichneten Weise bekannt zu machen. 
Den Verwaltungen der Gemeinde-Krankenversicherungen wird empfohlen, den Ver- 
sicherten einen vollständigen Abdruck des Statuts und späterer Aenderungen desselben 
zuzustellen. 
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