Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Zu 88. 9 und 10 des Gesetzes. 
g. 21. 
Auf die Verwaltung der gemäß §. 9 des Gesetzes zu führenden besondern Kasse der 
Gemei sicherung und die Rechnungsführung und die Prüfung der Rechnung 
derselben finden die algeneine Bestimmungen über das Kasse= und Rechnungswesen der 
Gemeinden, oder wenn die Gemeinde-Kr sicherung von der Amtskörperschaft über- 
nommen ist, diejenigen über das Kasse= und Rechnungswesen der Amtskörperschaften 
insoweit Anwendung, als nicht durch besondere Vorschriften des Ministeriums etwas 
anderes angeordnet ist. 
Die Kasse= und Rechnungsführung, sowie die Rechnungsstellung hat stets abgesondert 
von jeder andern Kassenverwaltung zu erfolgen. 
Die Kosten der Kassenverwaltung, Rechnungsstellung und Rechnungsrevision dürfen 
weder aus der Kasse der Gemeinde-Krankenversicherung bezahlt, noch derselben in Aus- 
gabe gestellt werden. 
Je nach Abschluß der Jahresrechnung hat der Gemeinderath, bei gemeinschaftlichen 
i sicherungen deren Verwaltung und bei der Gemeinde-Krankenversiche- 
rung einer Antskorporation die Amtsversammlung über etwaige Erstattung von Vor- 
schüssen der Gemeinde= oder Amtskörperschaftskasse, Ueberweisung der Ueberschüsse an 
den Reservefonds und etwaige Erhöhung oder Ermäßigung der Beiträge, sowie geeigneten 
Falls über etwaige Erhöhung der Unterstützungen nach Maßgabe des Gesetzes zu beschließen. 
Für die Aufstellung und Einreichung des Jahresabschlusses (§. 9 Abs. 3 des Ge- 
setzes) und der statistischen Uebersichten sind die hiewegen erlassenen besonderen Vor- 
schriften maßgebend. Ueber die im vorigen Absatz bezeichneten Beschlüsse ist bei Vorlage 
des Jahresabschlusses oder baldthunlichst nach derselben von der Verwaltung der Gemeinde- 
Krankenversicherung durch Vermittelung des Oberamts an die Kreisregierung Bericht zu 
erstatten. Letztere hat zu prüfen, ob diese Beschlüsse den gesetzlichen Vorschriften ent- 
sprechen und erforderlichen Falls Verfügung gemäß §. 10 des Gesetzes zu treffen. 
Zu §. 14 des Gesetzes. 
S. 22. 
Die Auflösung bestehender Vereinigungen zu gemeinsamer Gemeinde-Krankenversiche- 
rung ist von der Kreisregierung, wenn nicht an Stelle dieser Versicherung Orts- 
  
  
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