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Krankenkassen treten bezw. eine Bezirks-Krankenkasse errichtet wird, nur dann zu ge-
nehmigen, wenn sich unzweifelhafte Mißstände ergeben haben, welche auf andere Weise
nicht zu beseitigen sind, und wenn durch die geplante anderweite Organisation der
Krankenversicherung eine zweckmäßigere Ausführung des Gesetzes gewährleistet wird.
- §.23.
Die bestehenden Vorschriften über die landesrechtliche Krankenpflegeversicherung (Aus-
führungs-Gesetz vom 16. Dezember 1888, Reg. Blatt S. 413) sind durch das Reichsgesetz
vom 10. April 1892 und gegenwärtige Verfügung nicht berührt.
Zu C.: Orts-Krankenkassen.
S. 24.
Die Aufsichtsbehörde ist
a) für diejenigen Orts-Krankenkassen, welche sich ausschließlich auf den Bezirk einer
einzelnen Gemeinde erster oder zweiter Klasse (§. 2 des Verwaltungsedikts)
erstrecken, die Gemeindebehörde (ogl. §. 43),
b) für alle andern Orts-Krankenkassen das Oberamt.
Die Kreisregierung kann die Aufsicht über eine Orts-Krankenkasse, welche sich auf
mehrere benachbarte Gemeinden erstreckt, ausnahmsweise der Gemeindebehörde desjenigen
Orts, in welcher sich der Sitz der Kasse befindet, übertragen.
Wenn gegen die Ueberlassung der Aufsicht über eine Orts-Krankenkasse an die Ge-
meindebehörde einer Gemeinde zweiter Klasse in den Fällen des Abs. 1 lit. a besondere
Bedenken obwalten, so kann die Kreisregierung die Aufsicht statt der Gemeindebehörde
dem Oberamt übertragen.
C. 25.
Die Festsetzung durchschnittlicher Tagelöhne für die Mitglieder der Orts-Kranken-
kassen kommt der höheren Verwaltungsbehörde (§. 1 Abs. 1 Ziff. 2) zu und erfolgt an-
läßlich der Errichtung der Orts-Krankenkasse vor oder bei Genehmigung des Statuts. Sie
kommt in Wegfall, wenn die Beiträge und Unterstützungen in Prozenten des wirklichen
Arbeitsverdienstes der einzelnen Versicherten festgesetzt werden (§. 26 Abs. 2 Ziff. 6
des Gesetzes). «
Hinsichtlich der verschiedenen zulässigen Arten der Festsetzung durchschnittlicher Tage-
löhne wird auf die Musterstatute und deren Erläuterungen hingewiesen.