Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Krankenkassen treten bezw. eine Bezirks-Krankenkasse errichtet wird, nur dann zu ge- 
nehmigen, wenn sich unzweifelhafte Mißstände ergeben haben, welche auf andere Weise 
nicht zu beseitigen sind, und wenn durch die geplante anderweite Organisation der 
Krankenversicherung eine zweckmäßigere Ausführung des Gesetzes gewährleistet wird. 
- §.23. 
Die bestehenden Vorschriften über die landesrechtliche Krankenpflegeversicherung (Aus- 
führungs-Gesetz vom 16. Dezember 1888, Reg. Blatt S. 413) sind durch das Reichsgesetz 
vom 10. April 1892 und gegenwärtige Verfügung nicht berührt. 
Zu C.: Orts-Krankenkassen. 
S. 24. 
Die Aufsichtsbehörde ist 
a) für diejenigen Orts-Krankenkassen, welche sich ausschließlich auf den Bezirk einer 
einzelnen Gemeinde erster oder zweiter Klasse (§. 2 des Verwaltungsedikts) 
erstrecken, die Gemeindebehörde (ogl. §. 43), 
b) für alle andern Orts-Krankenkassen das Oberamt. 
Die Kreisregierung kann die Aufsicht über eine Orts-Krankenkasse, welche sich auf 
mehrere benachbarte Gemeinden erstreckt, ausnahmsweise der Gemeindebehörde desjenigen 
Orts, in welcher sich der Sitz der Kasse befindet, übertragen. 
Wenn gegen die Ueberlassung der Aufsicht über eine Orts-Krankenkasse an die Ge- 
meindebehörde einer Gemeinde zweiter Klasse in den Fällen des Abs. 1 lit. a besondere 
Bedenken obwalten, so kann die Kreisregierung die Aufsicht statt der Gemeindebehörde 
dem Oberamt übertragen. 
C. 25. 
Die Festsetzung durchschnittlicher Tagelöhne für die Mitglieder der Orts-Kranken- 
kassen kommt der höheren Verwaltungsbehörde (§. 1 Abs. 1 Ziff. 2) zu und erfolgt an- 
läßlich der Errichtung der Orts-Krankenkasse vor oder bei Genehmigung des Statuts. Sie 
kommt in Wegfall, wenn die Beiträge und Unterstützungen in Prozenten des wirklichen 
Arbeitsverdienstes der einzelnen Versicherten festgesetzt werden (§. 26 Abs. 2 Ziff. 6 
des Gesetzes). « 
Hinsichtlich der verschiedenen zulässigen Arten der Festsetzung durchschnittlicher Tage- 
löhne wird auf die Musterstatute und deren Erläuterungen hingewiesen.
	        
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