Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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b) das Ergebniß der Anhörung der Betheiligten und die Würdigung der erhobenen 
Einsprüche; 
c) den Vorschlag des Tags, mit welchem die Kasse in's Leben treten soll. 
Wenn das Oberamt nicht selbst die zur Genehmigung des Statuts zuständige höhere 
Verwaltungsbehörde ist (vgl. §. 1), so hat es diesen Bericht und den Entwurf des Sta- 
tuts alsbald der Kreisregierung mit einer Aeußerung darüber vorzulegen, ob Bedenken 
gegen das Statut bestehen, insbesondere ob die Bestimmung derjenigen Klassen von Per- 
sonen, welche dieser Kasse angehören sollen, nicht mit den Bestimmungen einer andern 
Kasse in Widerspruch steht, und ob gegen den vorgeschlagenen Zeitpunkt für das Ins- 
lebentreten der neuen Kasse nicht mit Rücksicht auf die Verhältnisse anderer Kassen eine 
Erinnerung zu machen ist. 
8g. 30. 
Die zuständige höhere Verwaltungsbehörde (§. 1 Abs. 1 Ziff. 2) hat den Entwurf 
nach allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu prüfen, inbesondere 
ob die Errichtung der Kasse gesetzlich zulässig ist (vgl. §§. 16—18 des Gesetzes) und 
nicht mit Beschlüssen im Sinne der §§. 18 a, 43 und 43a des Gesetzes in Wider- 
spruch steht, 
ob die Bestimmung der Klassen von Personen, welche der Kasse angehören sollen, 
nicht mit den Bestimmungen bestehender Kassen in Widerspruch steht, 
ob der Inhalt des Statuts den Anforderungen des Gesetzes genügt, 
ob dessen Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen, 
ob der vorgeschlagene Termin für das Inslebentreten der Kasse auf die betheiligten 
andern Kassen die gebührende Rücksicht nimmt, 
ob die Bemessung der Beiträge als ausreichend und zulässig erscheint (vgl. 88. 22 
und 30 des Gesetzes), 
ob die etwa beabsichtigte verschiedene Bemessung der Beiträge für die einzelnen Ge- 
werbszweige und Betriebsarten durch die in Betracht kommenden thatsächlichen 
Verhältnisse genügend begründet und diesen Verhältnissen entsprechend ist (vgl. 
§. 22 Abs. 3 des Gesetzes). 
Wenn die Beiträge und Unterstützungen nicht nach dem wirklichen Arbeitsverdienst 
der einzelnen Versicherten, sondern nach durchschnittlichen Taglöhnen bemessen werden
	        
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