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sollen und letztere nicht schon vorher festgesetzt sind, so sind dieselben nunmehr festzusetzen
(§. 25).
Darüber, ob die Beiträge ausreichend bemessen sind, ist eine sachverständige Prüfung
dann herbeizuführen, wenn in dieser Beziehung nach den gemachten Erfahrungen bei
andern Kassen Anlaß zu Zweifeln besteht.
Ergeben sich Bedenken gegen die Genehmigung des Statuts, deren Beseitigung er-
wartet werden kann, so ist zunächst zu versuchen, die erforderlichen Abänderungen oder
Ergänzungen des Statuts herbeizuführen.
Die Genehmigung des Statuts darf nur aus den im Gesetz vorgesehenen Gründen
versagt werden. Wegen lediglich formeller Mängel oder Unzweckmäßigkeit einzelner Be-
stimmungen darf zwar die Genehmigung nicht versagt, es soll aber auf die Beseitigung
solcher Mängel entsprechend hingewirkt werden.
Unter allen Umständen muß innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Wochen (6.24
des Gesetzes) mindestens ein Bescheid erlassen werden, welcher die bestehenden Bedenken
gegen die Genehmigung des Statuts genau bezeichnet. Die Verhandlung und Entschei-
dung erfolgt im gewöhnlichen Geschäftsgang.
Wird das Statut genehmigt, so setzt die genehmigende Behörde den Tag des Ins-
lebentretens der Kasse fest und beauftragt die Aussichtsbehörde unter Zufertigung zweier
mit dem Genehmigungsvermerk versehener Exemplare des Statuts mit den Einleitungen
zur Konstituirung der Kasse.
F. 31.
Besteht die Generalversammlung der Kasse nach dem Statut aus Vertretern, so hat
die Aufsichtsbehürde die Wahl dieser Vertreter einzuleiten. Sind die Vertreter am Sitz
der Kasse zu wählen, so sind die Wahlberechtigten von der Aufsichtsbehörde zur Wahl
zu berufen. Sind die Vertreter in örtlichen Abtheilungen des Kassenbezirks zu wählen,
so kann die Berufung der Wahlberechtigten und die Leitung der Wahlen von der Auf-
sichtsbehörde den Ortsbehörden übertragen werden. Die Berufung der Wahlberechtigten
erfolgt in der durch das Statut vorgeschriebenen Weise. Die Wahl ist geheim (§. 37
Abs. 3 des Gesetzes) und findet für Arbeitgeber und Versicherte in getrennten Wahl-
gängen statt. Den Gewählten ist von ihrer Wahl sofort Kenntniß zu geben. Lehnen
dieselben die Annahme der Wahl ab, so ist die letztere zu wiederholen.