Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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sollen und letztere nicht schon vorher festgesetzt sind, so sind dieselben nunmehr festzusetzen 
(§. 25). 
Darüber, ob die Beiträge ausreichend bemessen sind, ist eine sachverständige Prüfung 
dann herbeizuführen, wenn in dieser Beziehung nach den gemachten Erfahrungen bei 
andern Kassen Anlaß zu Zweifeln besteht. 
Ergeben sich Bedenken gegen die Genehmigung des Statuts, deren Beseitigung er- 
wartet werden kann, so ist zunächst zu versuchen, die erforderlichen Abänderungen oder 
Ergänzungen des Statuts herbeizuführen. 
Die Genehmigung des Statuts darf nur aus den im Gesetz vorgesehenen Gründen 
versagt werden. Wegen lediglich formeller Mängel oder Unzweckmäßigkeit einzelner Be- 
stimmungen darf zwar die Genehmigung nicht versagt, es soll aber auf die Beseitigung 
solcher Mängel entsprechend hingewirkt werden. 
Unter allen Umständen muß innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Wochen (6.24 
des Gesetzes) mindestens ein Bescheid erlassen werden, welcher die bestehenden Bedenken 
gegen die Genehmigung des Statuts genau bezeichnet. Die Verhandlung und Entschei- 
dung erfolgt im gewöhnlichen Geschäftsgang. 
Wird das Statut genehmigt, so setzt die genehmigende Behörde den Tag des Ins- 
lebentretens der Kasse fest und beauftragt die Aussichtsbehörde unter Zufertigung zweier 
mit dem Genehmigungsvermerk versehener Exemplare des Statuts mit den Einleitungen 
zur Konstituirung der Kasse. 
F. 31. 
Besteht die Generalversammlung der Kasse nach dem Statut aus Vertretern, so hat 
die Aufsichtsbehürde die Wahl dieser Vertreter einzuleiten. Sind die Vertreter am Sitz 
der Kasse zu wählen, so sind die Wahlberechtigten von der Aufsichtsbehörde zur Wahl 
zu berufen. Sind die Vertreter in örtlichen Abtheilungen des Kassenbezirks zu wählen, 
so kann die Berufung der Wahlberechtigten und die Leitung der Wahlen von der Auf- 
sichtsbehörde den Ortsbehörden übertragen werden. Die Berufung der Wahlberechtigten 
erfolgt in der durch das Statut vorgeschriebenen Weise. Die Wahl ist geheim (§. 37 
Abs. 3 des Gesetzes) und findet für Arbeitgeber und Versicherte in getrennten Wahl- 
gängen statt. Den Gewählten ist von ihrer Wahl sofort Kenntniß zu geben. Lehnen 
dieselben die Annahme der Wahl ab, so ist die letztere zu wiederholen.
	        
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