Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Aenderungen des Kassenbezirks oder der Personenklassen, für welche die Kasse er- 
richtet ist, sowie derjenigen Bestimmungen, welche bei der Errichtung der Kasse veröffent- 
licht worden sind, sind in der in §. 3 Abs. 2 bezeichneten Weise zu veröffentlichen. 
Nach Genehmigung der Aenderungen ist ein Abdruck derselben vom Kassenvor- 
stand dem Vorstand der Württ. Invaliditäts= und Altersversicherungs-Anstalt zu über- 
senden. 
S. 34. 
Bevor über die Zuweisung von weiteren Klassen Versicherungs- 
pflichtiger an eine bestehende Orts-Krankenkasse (8§. 18a und 43 a des Gesetzes) 
definitiv Beschluß gefaßt wird, ist zunächst den betheiligten Versicherungspflichtigen Gelegen- 
heit zur Aeußerung über die in Aussicht genommene Zuweisung zu geben. In den 
Fällen des §. 18a des Gesetzes hat dies durch den Ortsvorsteher in der in §. 27 dieser 
Verfügung bezeichneten Weise zu geschehen. In den Fällen des §. 43 a des Gesetzes hat 
das Oberamt die Wahl von Vertretern der betheiligten Versicherungspflichtigen in den 
einzelnen Orten in der Regel mittelst Auflegung von Abstimmungslisten zu veranlassen. 
Wenn eine Wahl nicht zu Stande kommt, sind die Vertreter vom Oberamt zu ernennen. 
Die Vertreter sind einzuladen, binnen bestimmter Frist ihre Aeußerung entweder schrift- 
lich einzusenden oder beim Oberamt oder dem Ortsvorsteher zu Protokoll abzugeben. 
Sodann hat die Anhörung der Krankenkasse, welcher weitere Klassen versicherungs- 
pflichtiger Personen zugewiesen werden sollen, dadurch zu erfolgen, daß der Vorstand der- 
selben unter Bezeichnung einer angemessenen Frist zu einer schriftlichen Aeußerung ver- 
anlaßt wird. Ob der Kassenvorstand eine Aeußerung der Generalversammlung herbeizu- 
führen veranlaßt ist, ist seiner Erwägung zu überlassen. Jedoch darf die Abgabe der 
Aeußerung in keinem Fall über den nach Lage der Verhältnisse zulässigen Termin hin- 
aus verzögert werden. 
Nach Eingang der in Abs. 1 und 2 bezeichneten Aeußerungen oder Ablauf der 
dafür gegebenen Frist hat in den Fällen des §. 18 a des Gesetzes der Gemeinderath, in 
den Fällen des §. 43a des Gesetzes die Amtsversammlung über die Zuweisung Beschluß 
zu fassen. Der Beschluß der Amtsversammlung ist der Genehmigung der Kreisregierung 
zu unterstellen. 
Der die Zuweisung verfügende Beschluß der Gemeinde oder Amtskörperschaft und 
die einen solchen Beschluß der Amtskörperschaft genehmigende Verfügung der Kreisregie- 
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