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handeln, welche den Zwecken der Kasse fremd sind. Bezüglich der rechnerischen Behand-
lung der Ausgaben und Einnahmen für diese Zwecke sind die hiefür bestehenden besonderen
Bestimmungen zu beachten.
Die nach §. 40 Abs. 2 des Gesetzes bei der Aussichtsbehörde niederzulegenden Werth-
papiere müssen, wenn dies bei denselben möglich ist, auf den Namen der Kasse, welcher
sie gehören, eingeschrieben werden. Die Zinskoupons können der Verwaltung der Kasse
belassen werden. Ist die Einschreibung der betreffenden Werthpapiere auf den Namen
der Kasse nicht thunlich, so hat die Aufsichtsbehörde in der Regel deren Deponirung bei
der Reichsbank, der Württembergischen Notenbank oder der Kgl. Hofbank anzuordnen.
Wenn jedoch der Werth dieser Papiere kein bedeutender ist, so können dieselben auch ab-
gesondert von den Zinskoupons einem Gemeindebeamten zur Verwahrung übergeben werden.
Auf die Anlage verfügbarer Gelder gegen hypothekarische Sicherheit finden die Vor-
schriften des Gesetzes vom 28. November 1833 (Reg. Blatt S. 377) mit der Maßgabe
Anwendung, daß die Ertheilung der in Art. 2 und 3 dieses Gesetzes den vormundschaft-
lichen Behörden vorbehaltenen Ermächtigungen den Aufsichtsbehörden zukommt. Außer-
dem dürfen verfügbare Gelder in der Württembergischen Sparkasse, den Sparkassen der
Gemeinden und Amtskorporationen oder in der in §. 40 Abs. 4 des Gesetzes bezeichneten
Weise angelegt werden.
Ferner wird widerruflich gestattet, daß verfügbare Gelder in Pfandbriefen der Würt-
tembergischen Hypothekenbank, des Württembergischen Kreditvereins und der Allgemeinen
Rentenanstalt in Stuttgart angelegt werden.
Der Kreisregierung wird vorbehalten, nach Vernehmung der Ausfsichtsbehörde auf
Antrag der Krankenkasse zu gestatten, daß dieselbe im Kontokorrentverhältniß mit einer
genügende Sicherheit bietenden Bankanstalt, nicht zur dauernden Anlage bestimmte, son-
dern nur zeitweilig verfügbare Gelder bei dieser Bankanstalt anlegt. Die Erlaubniß
kann von der Bedingung entsprechender Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
Zu 88. 33, 41, 44, 45 und 79 des Gesetzes.
8. 39.
Die von den höheren Verwaltungsbehörden nach §. 41 Abs. 2 des Gesetzes er-
lassenen Vorschriften über die Rechnungsführung der Krankenkassen sind diesen in einem
Abdruck oder schriftlich zu behändigen.