Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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lung abgelehnt, so hat die Aufsichtsbehörde der höheren Verwaltungsbehörde Bericht zu 
erstatten. In demselben ist zugleich darüber sich zu äußern, ob zur Aufrechthaltung oder 
Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit der Kasse ein Einschreiten nach 8. 33 Abs. 4 des 
Gesetzes erforderlich erscheint. S u¼ 
Die Aufsichtsbehörde hat von Zeit zu Zeit die gesammte Verwaltung der Kranken- 
kassen, namentlich auch die Bücher= und Registerführung und die Kassenführung zu prüfen. 
Die Revision der Kasse soll in der Regel mindestens alle Jahr einmal unvermuthet 
vorgenommen werden. Dabei ist der Inhalt der Rechnungsbücher mit den Belegen stich- 
probeweise zu vergleichen, hierauf das Kassensoll zu berechnen, das Ergebniß dieser Be- 
rechnung mit demjenigen des Kassensturzes zu vergleichen und über den Befund ein Pro- 
tokoll aufzunehmen. Ausnahmsweise kann von dem Oberamt mit einer außerhalb des 
Amtssitzes vorzunehmenden Kassenrevision die Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung 
beauftragt werden. 
Ist die Kassenverwaltung nicht in Ordnung befunden worden, so ist der Vorstand 
davon in Kenntniß zu setzen und zur Beseitigung der Ordnungswidrigkeiten anzuhalten. 
(Vgl. §. 45 Abs. 1 des Gesetzes.) Wenn Veruntrenungen vorgefunden worden sind, so 
hat die Aufsichtsbehörde Strafeinschreitung gegen die Schuldigen zu veranlassen und die 
Verzinsung des unbefugt Verwendeten gemäß §. 42 des Gesetzes anzuordnen. 
Auf die von der Aufsichtsbehörde nach §. 45 Abs. 1 des Gesetzes zu verhängenden 
Ordnungsstrafen finden die Vorschriften der Art. 2 und 5 des Gesetzes vom 12. August 
1879 (Reg. Blatt S. 153) Anwendung. 
Ergibt sich bei der Prüfung der Verwaltung einer Krankenkasse, daß das Kassenstatut 
abzuändern ist, z. B. daß die Zusammensetzung der Generalversammlung gemäß §. 37 
Abs. 2 des Gesetzes zu ändern ist, oder daß die Schließung der Kasse (§. 47 des Gesetzes) 
zu erwägen ist, so ist der höheren Verwaltungsbehörde Bericht zu erstatten. 
S. 42. - 
Reisen der oberamtlichen Beamten zur Wahrnehmung ihrer Aufsicht auf die Kranken- 
kassen sind nur insoweit zulässig, als das betreffende Geschäft nicht oder nicht sachgemäß 
am Amtssitz besorgt werden kann. Auch insoweit, als diese Voraussetzung zutrifft, sind 
die betreffenden Geschäfte, wenn möglich, bei einer gelegentlichen Anwesenheit in der 
Gemeinde vorz#unehmen.
	        
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