Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Beziehung die subsidiären Bestimmungen des 8. 46 Abs. 3 und 4 des Gesetzes maßgebend 
sein sollen, über die Stellung und Prüfung der Jahresrechnung und über die Voraus- 
setzungen für die Aenderung des Verbandsstatuts Bestimmung zu treffen. Auch empfiehlt 
es sich, schon bei der Vereinbarung des Verbandsstatuts auf eine den Verhältnissen ent- 
sprechende Bestimmung über die Vermögensausscheidung bei Auflösung des Verbands 
oder Ausscheiden einzelner Kassen Bedacht zu nehmen. (§. 46 a Abs. 3 des Gesetzes.) 
Das Statut ist in dreifacher Ausfertigung durch Vermittlung der Aussichtsbehörde 
bei der Kreisregierung einzureichen. 
Ueber die Genehmigung des Statuts wird im gewöhnlichen Geschäftsgang entschieden. 
Gegen die Versagung der Genehmigung steht das allgemeine Beschwerderecht zu. 
6 S. 45. 
Die Aufsicht über die Verwaltung des Kassenverbands ##it unter Oberaufsicht der 
Kreisregierung diejenige Aufsichtsbehörde zu führen, deren Bezirk die sämmtlichen dem 
Verband angehörenden Kassen angehören. 
Auf diese Aufsichtsführung finden die Bestimmungen der §§. 41 und 42 dieser 
Verfügung entsprechende Anwendung. 
Die Aufsichtsbehörde hat dafür Sorge zu tragen, daß der Verbandsvorstand statut- 
gemäß gewählt wird, und wenn eine Wahl nicht zu Stande kommt, den Vorstand zu 
ernennen (§. 46 Abs. 2 des Gesetzes). 
Von der Auflösung eines Kassenverbands oder dem Eintritt oder Austritt einer 
einzelnen Kasse hat die Aufsichtsbehörde der Kreisregierung Anzeige zu erstatten. 
Zu §§. 47 und 48 des Gesetzes. 
S. 46. 
Der Gemeinderath oder in den Fällen des §. 43 des Gesetzes die mit Wahrnehmung 
der Obliegenheiten der Gemeindebehörde betraute Behörde, welche die Auflösung einer 
Orts-Krankenkasse beantragt (§§. 16, 17 des Ges.), hat nachzuweisen, daß die General- 
versammlung der Kasse der Auflösung zugestimmt hat (§. 47 Abs. 2 des Ges.). Der 
Antrag ist mit einer Aeußerung über die anderweite Versicherung der versicherungspflichtigen 
Kassenmitglieder, sowie über die Höhe und die Verwendung des Kassenvermögens durch Ver- 
mittelung der Aufsichtsbehörde der höheren Verwaltungsbehörde einzureichen. Die Ent- 
schließung dieser Behörde, durch welche die Auflösung der Kasse abgelehnt wird, kann 
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