Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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einer  Erklärung  zu  veranlassen.  Andern  Falls  oder  wenn  die  Erklärung  binnen  der  bestimmten
  Frist  nicht  abgegeben  wird,  hat  die  Aufsichtsbehörde  die  Verwaltung  der  Gemeinde-Krankenversicherung
  bezw.  den  Vorstand  der  Orts-Krankenkasse,  welchen  die  ausscheidenden
  Personen  überwiesen  werden  können,  zu  einer  Aeußerung  innerhalb  einer  zu
bestimmenden  Frist  aufzufordern.  Nach  Ablauf  derselben  hat  die  Aufsichtsbehörde,  soferne
dies  die  Gemeindebehörde  ist,  die  Verhandlungen  mit  einer  gutachtlichen  Aeußerung  über
den  Zeitpunkt  der  Ausscheidung  und  die  Weiterversicherung  der  auszuscheidenden  Personen
dem  Oberamt  als  der  höheren  Verwaltungsbehörde  (§.  1  Abs.  1  Ziff.  2b)  vorzulegen.
Dieses  beschließt  über  den  Zeitpunkt  des  Ausscheidens,  sowie  über  die  Wiiterversicherung,
und  veranlaßt  die  Abänderung  des  Statuts  der  bisher  gemeinsamen  Kasse,  sowie  entweder
  die  Einreichung  eines  Statuts  der  für  den  ausgeschiedenen  Betrieb  zu  errichtenden
neuen  Betriebs=  (Fabrik-)  Krankenkasse  oder  die  Abänderung  des  Statuts  derjenigen
Orts-Krankenkasse,  welcher  die  betreffenden  Personen  fortan  angehören  sollen.

Die  Ausscheidung  darf  nicht  verweigert  werden.

8.  70.

Die  Aufsichtsbehörde  hat  auf  den  Tag,  an  welchem  die  Ausscheidung  erfolgt,  oder
unmittelbar  darauf  in  einer  unter  ihrer  Leitung  vorzunehmenden  Verhandlung,  zu  welcher
der  Vorstand  der  bisher  gemeinsamen  Kasse  oder  ein  Vertreter  desselben  und  ein  Vertreter
derjenigen  Kasse,  welcher  die  ausscheidenden  Personen  fortan  angehören,  sowie  die  betheiligten
  Betriebsunternehmer  einzuladen  sind,

a)  die  Gesammtzahl  der  am  Tage  des  Ausscheidens  vorhandenen  Mitglieder  der
bisher  gemeinsamen  Kasse  und  die  Zahl  der  ausscheidenden  Mitglieder,  und  zwar,
wenn  diese  verschiedenen  Kassen  zugewiesen  werden,  getrennt  für  jede  derselben,

b)  den  Bestand  des  Kassenvermögens,  die  vorhandenen  Schulden,  die  bestehenden
Forderungen  und  die  etwa  noch  nicht  erledigten  Unterstützungsansprüche

genau  festzustellen  und  im  Anschluß  hieran  eine  Einigung  über  die  Vertheilung  des  Vermögens,
  und  wenn  sich  ein  Fehlbetrag  ergibt,  über  die  Deckung  desselben  zu  versuchen.
Auch  wenn  eine  Einigung  nicht  erzielt  wird,  sind  die  Anträge  der  Betheiligten  zu  Protokoll
  zu  nehmen.

Das  Ergebniß  der  Verhandlungen  ist  von  der  Aussichtsbehörde,  soferne  dies  die
Gemeindebehörde  ist,  dem  Oberamt  als  der  höheren  Verwaltungsbehörde  zur  Entscheidung
über  die  Vermögensaus  dersetzung  vorzulegen.  Die  Entscheidung  des  Oberamts  ist