Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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§. 73. 
Vorbehaltlich der auf Grund des §. 84 Abs. 3 des Gesetzes getroffenen Bestimmungen 
(ogl. §. 2 dieser Verfügung) ist die Aufsichtsbehörde für die Bau-Krankenkassen, 
deren Sitz sich in einer Gemeinde erster oder zweiter Klasse befindet, die Gemeindebehörde 
dieser Gemeinde. Für die Bau-Krankenkassen in Gemeinden dritter Klasse hat das Ober- 
amt, in dessen Bezirk sich der Sitz derselben befindet, außer den Zuständigkeiten der 
höheren Verwaltungsbehörde (§. 1 Abs. 1 Ziff. 20) auch diejenigen der Aufsichtsbehörde 
wahrzunehmen. Die Bestimmung des §. 65 Abs. 2 dieser Verfügung findet entsprechende 
Anwendung. Das Oberamt kann die Aufsicht namentlich auch dann übernehmen, wenn 
die Bauunternehmung sich über die Bezirke mehrerer Gemeinden erstreckt. 
Bei Bau-Krankenkassen für Bauunternehmungen, welche sich bei fortschreitender Aus- 
führung örtlich weiter bewegen, kann während der Dauer des Unternehmens die Auf- 
sichtsbehörde entsprechend der Veränderung des Bezirks, in welchem der Bau stattfindet, 
anderweitig bestimmt werden. 
S. 74. 
Die Bestimmungen der §§. 67—71 gegenwärtiger Verfügung finden auf die Bau- 
Krankenkassen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die dort bezeichneten 
Funktionen der Oberämter in ihrer Eigenschaft als höhere Verwaltungsbehörden (§. 1 
Abs. 1 Ziff. 20) bei denjenigen Bau-Krankenkassen, welche sich über einen Oberamtsbezirk 
hinaus erstrecken, den Kreisregierungen zukommen. 
Zu G.: Innungs-Krankenkassen. (§F. 7 3 des Gesetzes.) 
S. 75. 
Auf die Krankenkassen, welche auf Grund der Vorschriften des Titels VI der Gewerbe- 
ordnung von Innungen für die Gesellen und Lehrlinge ihrer Mitglieder errichtet werden, 
finden zu den gemäß §. 73 des Gesetzes für sie maßgebenden Bestimmungen desselben 
die in den §§. 25, 35, 36, 38—40, 44, 45, 55—64 gegenwärtiger Verfügung enthaltenen 
Vollzugsvorschriften entsprechende Anwendung. 
Soweit für diese Kassen die Vorschriften der Gewerbeordnung Platz greifen, finden 
auch die zu den bezüglichen Vorschriften erlassenen Bestimmungen der Ministerialverfügung 
vom 9. November 1883, betreffend den Vollzug der Gewerbeordnung für das deutsche
	        
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