Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

545 
Reich (Reg. Blatt S. 234), Anwendung. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Zuständig- 
keiten der höheren Verwaltungsbehörde und der Aufsichtsbehörde. 
Ueber die Genehmigung des auf die Errichtung einer Innungs-Krankenkasse bezüg- 
lichen Nebenstatuts beschließt die Kreisregierung nach freiem Ermessen. Die Genehmigung 
ist zu versagen, wenn das Statut nicht rechtsgültig zu Stande gekommen ist oder sein 
Inhalt den Anforderungen des Gesetzes nicht entspricht, außerdem aber auch dann, wenn 
durch die Errichtung der Innungs-Krankenkasse der Bestand von Orts-Krankenkassen 
wesentlich beeinträchtigt werden würde. 
Vor Bestimmung des Zeitpunkts für das Inslebentreten der Innungs-Krankenkasse 
ist der Vorstand der betheiligten Orts-Krankenkasse oder die Verwaltung der Gemeinde- 
Krankenversicherung zu hören. 
Zu H.: Verhältniß der Kuappschaftskassen und der eingeschriebenen und andern 
Hülfskassen zur Krankenversicherung. 
Zu S. 74 des Gesetzes. 
S. 76. 
Die Bestimmungen des §. 74 des Gesetzes finden Anwendung auf die Mitglieder 
derjenigen Krankenkassen (Knappschaftskassen), welche auf Grund des Art. 151 des Berg- 
gesetzes vom 7. Oktober 1874 (Reg. Blatt S. 299) errichtet sind. 
Das Oberbergamt hat dafür Sorge zu tragen, daß die erforderlichen Knappschafts- 
kassen errichtet, und die Statuten der bestehenden Knappschaftskassen den neuen Vorschriften 
des §. 74 des Gesetzes angepaßt werden. 
Zu §S. 75—76 des Gesetzes. 
8. 77. 
Hülfskassen, deren Sitz innerhalb Württembergs liegt und deren Bezirk nicht über 
die Grenzen des Württembergischen Staatsgebiets hinausreicht, wird die in §. 754 des 
Gesetzes bezeichnete Bescheinigung vom Ministerium des Innern ertheilt. 
Anträge auf Ertheilung dieser Bescheinigung sind nebst drei Exemplaren des Kassen- 
statuts bei der Kreisregierung, in deren Bezirk die Kasse ihren Sitz hat, einzureichen und 
von dieser mit einer gutachtlichen Aeußerung dem Ministerium des Innern vorzulegen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.