Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Mitglied einer Orts-Krankenkasse zu werden, auf Grund des §. 75 des Gesetzes in 
Anspruch nehmen, so haben sie auf Verlangen derjenigen Behörde oder Stelle, bei welcher 
ihre Anmeldung erfolgt ist, oder dem sonst zur Entscheidung über die Anerkennung des 
Befreiungsanspruchs zuständigen Kassenorgan nachzuweisen, 
a) welcher Hülfskasse sie angehören und, wenn die Hülfskasse verschiedene Mitglieder- 
klassen hat, welcher Mitgliederklasse dieser Kasse; 
b) daß das Krankengeld, welches sie hienach zu beanspruchen haben, die Hälfte des 
ortsüblichen Taglohns gewöhnlicher Tagearbeiter am Beschäftigungsort 
erreicht; 
I) daß diese Hülfskasse, vorbehaltlich der Frage, ob die Höhe des Krankengelds ge- 
nügt, den Anforderungen des §. 75 des Gesetzes genügt. 
Der unter c bezeichnete Nachweis wird durch den Nachweis der der betreffenden 
Hülfskasse nach §. 75 a des Gesetzes ertheilten Bescheinigung auf die in §. 75b Abs. 2 
des Gesetzes angegebene Weise geführt. 
Die Nachweise unter lit. a und b sind auf andere Weise durch Vorlage entsprechender 
Belege zu erbringen. Auch insoweit es sich um Hülfskassen mit einer nach §. 75a des 
Gesetzes ertheilten Bescheinigung handelt, haben die Verwaltungen der Gemeinde-Kranken- 
versicherung und die Vorstände der Orts-Krankenkassen, sowie die zur Entscheidung von 
Streitigkeiten berufenen Behörden die Pflicht zur Prüfung, ob das Krankengeld, welches 
dem Mitglied in seiner Mitgliederklasse zusteht, die Hälfte des ortsüblichen Lohnes ge- 
wöhnlicher Tagearbeiter am Beschäftigungsorte des Mitgliedes erreicht. Hat ein 
bisher von der Zugehörigkeit zur Gemeinde-Kr sicherung oder Orts-Krankenkasse 
nach §. 75 des Gesetzes befreites Hülfskassenmitglied in Seiner bisherigen Mitgliederklasse 
nicht das für den neuen Beschäftigungsort genügende Krankengeld, so ist ihm, soferne er 
noch nicht länger als zwei Wochen in der Gemeinde beschäftigt ist, bis zum Ablauf dieser 
Frist Zeit zur Ergänzung seines Krankengeldsanspruchs zu lassen. (§. 75 Abs. 2 des 
Gesetzes.) 
Wenn der Befreiungsanspruch nicht anerkannt wird, so ist dies dem Antragsteller zu 
eröffnen, und vorbehaltlich der demselben zustehenden Herbeiführung einer endgiltigen 
Entscheidung auf dem im §. 58 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Weg, der Einzug der 
treffenden Beiträge für die Gemeind Krantenversicherung bezw. Orts-Krankenkasse zu 
bewerkstelligen.
	        
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