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Mitglied einer Orts-Krankenkasse zu werden, auf Grund des §. 75 des Gesetzes in
Anspruch nehmen, so haben sie auf Verlangen derjenigen Behörde oder Stelle, bei welcher
ihre Anmeldung erfolgt ist, oder dem sonst zur Entscheidung über die Anerkennung des
Befreiungsanspruchs zuständigen Kassenorgan nachzuweisen,
a) welcher Hülfskasse sie angehören und, wenn die Hülfskasse verschiedene Mitglieder-
klassen hat, welcher Mitgliederklasse dieser Kasse;
b) daß das Krankengeld, welches sie hienach zu beanspruchen haben, die Hälfte des
ortsüblichen Taglohns gewöhnlicher Tagearbeiter am Beschäftigungsort
erreicht;
I) daß diese Hülfskasse, vorbehaltlich der Frage, ob die Höhe des Krankengelds ge-
nügt, den Anforderungen des §. 75 des Gesetzes genügt.
Der unter c bezeichnete Nachweis wird durch den Nachweis der der betreffenden
Hülfskasse nach §. 75 a des Gesetzes ertheilten Bescheinigung auf die in §. 75b Abs. 2
des Gesetzes angegebene Weise geführt.
Die Nachweise unter lit. a und b sind auf andere Weise durch Vorlage entsprechender
Belege zu erbringen. Auch insoweit es sich um Hülfskassen mit einer nach §. 75a des
Gesetzes ertheilten Bescheinigung handelt, haben die Verwaltungen der Gemeinde-Kranken-
versicherung und die Vorstände der Orts-Krankenkassen, sowie die zur Entscheidung von
Streitigkeiten berufenen Behörden die Pflicht zur Prüfung, ob das Krankengeld, welches
dem Mitglied in seiner Mitgliederklasse zusteht, die Hälfte des ortsüblichen Lohnes ge-
wöhnlicher Tagearbeiter am Beschäftigungsorte des Mitgliedes erreicht. Hat ein
bisher von der Zugehörigkeit zur Gemeinde-Kr sicherung oder Orts-Krankenkasse
nach §. 75 des Gesetzes befreites Hülfskassenmitglied in Seiner bisherigen Mitgliederklasse
nicht das für den neuen Beschäftigungsort genügende Krankengeld, so ist ihm, soferne er
noch nicht länger als zwei Wochen in der Gemeinde beschäftigt ist, bis zum Ablauf dieser
Frist Zeit zur Ergänzung seines Krankengeldsanspruchs zu lassen. (§. 75 Abs. 2 des
Gesetzes.)
Wenn der Befreiungsanspruch nicht anerkannt wird, so ist dies dem Antragsteller zu
eröffnen, und vorbehaltlich der demselben zustehenden Herbeiführung einer endgiltigen
Entscheidung auf dem im §. 58 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Weg, der Einzug der
treffenden Beiträge für die Gemeind Krantenversicherung bezw. Orts-Krankenkasse zu
bewerkstelligen.