Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, 
betreffend Ansführungsbestimmungen zu der Betriebsordnung für die haupteisenbahnen Deutschlands 2c. 
Vom 7. November 1892. 
Auf Grund der Vorschriften in §. 72 der Betriebsordnung für die Haupteisen- 
bahnen Deutschlands und in §. 53 der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutsch- 
lands vom 5. Juli 1892 (Ministerialverfügung vom 25. August 1892, Reg. Blatt S. 379) 
wird hiemit bestimmt, daß im Sinne dieser Vorschriften in Württemberg unter der 
Bezeichnung „Landesaufsichtsbehörde“ das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, 
Abtheilung für die Verkehrsanstalten, und unter der Bezeichnung „Aufsichtsbehörde“ 
die Generaldirektion der Staatseisenbahnen zu verstehen sind. Das gleiche gilt hinsichtlich 
der nachstehenden, am gleichen Ort veröffentlichten, Vorschriften: Bestimmungen über die 
Befähigung von Eisenbahnbetriebsbeamten, Signalordnung für die Eisenbahnen Deutsch- 
lands, Normen für den Bau und die Ausrüstung der Haupteisenbahnen Deutschlands. 
Stuttgart, den 7. November 1892. 
Mittnacht. 
Versügung des Ministeriums der auwärtigen Angelrgenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, 
betreffend die Vorschriften über die Annahme, Ausbildung und prüfung der Anwärter für den 
niederen Eisenbahn- und Telegraphendienst. Vom 7. November 1892. 
Bezüglich der Annahme und Ausbildung, sowie der Prüfung der Anwärter für den 
niederen Eisenbahn= und Telegraphendienst wird mit Allerhöchster Genehmigung Seiner 
Majestät des Königs vom 7. November 1892 unter Aufhebung der Verfügung vom 
9. Juni 1885, betreffend die Vorschriften über die Annahme, Ausbildung und Prüfung 
der Anwärter für den niederen Eisenbahn= und Telegraphendienst (Neg. Blatt S. 183), 
Folgendes verfügt: 
I. Annahme der Anwärter. 
S. 1. 
Die Anwärter für die Stellen der Expedienten, Kanzleiassistenten bei der Eisenbahn= 
verwaltung, Stationsmeister und Stationskassiere, sowie für andere derartige Stellen im 
niederen Eisenbahndienst (Eisenbahnanwärter), werden von der Generaldirektion der
	        
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