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S. 3.
Der Besitz des für den Eintritt in den niederen Eisenbahn= und Telegraphendienst
erforderlichen Maßes allgemeiner Bildung ist durch Schulzeugnisse darzuthun.
Insbesondere ist nachzuweisen:
1) die Fähigkeit, orthographisch und grammatikalisch richtig zu schreiben (Nieder-
schreiben eines deutschen Diktats, Fertigung eines Aufsatzes);
2) einige Kenntniß der Geographie, insbesondere der Geographie Deutschlands und
der benachbarten Länder;
3) Gewandtheit im Rechnen in den 4 Grundarten, sowie mit gewöhnlichen und
Dezimalbrüchen.
Können genügende Schulzengnisse nicht beigebracht werden, so ist der Nachweis der
erforderlichen Vorbildung durch Erstehung einer Vorprüfung zu liefern.
S. 4.
Die Vorprüfung wird durch einen von der betreffenden Generaldirektion zu bestim-
menden Beamten in Stuttgart oder bei einer größeren Betriebsstelle vorgenommen.
Dieselbe ist schriftlich, in Geographie und Rechnen zugleich mündlich.
Von dem Prüfenden wird über die Prüfung eine Verhandlungsschrift aufgenommen,
welche unter Angabe eines Urtheils über die Befähigung der Geprüften und unter Bei-
fügung der schriftlichen Arbeiten der Generaldirektion der Staatseisenbahnen, beziehungs-
weise der Generaldirektion der Posten und Telegraphen vorzulegen ist.
Die betreffende Generaldirektion erkennt über die Annahme der Geprüften als
Anwärter.
Die Wiederholung der ’ ist einmal zulässig.
Von der Annahme oder Hichtanhie als Anwärter wird den sich Meldenden durch
die betreffende Generaldirektion schriftliche Eröffnung gemacht.
II. Ansbildung und Beschäftigung der Anwärter für den niederen Eisenbahndienst;
Fachprüfung (Gehilfeuprüfung).
S. 6.
Die Anwärter werden von der Generaldirektion der Staatseisenbahnen unter thun-
licher Berücksichtigung ihrer Wünsche bezüglich des Orts der Beschäftigung einer geeig-