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lung der Generaldirektion der Staatseisenbahnen seitens der Generaldirektion der Posten
und Telegraphen Gelegenheit gegeben, sich bei einer geeigneten Postanstalt die erforder-
lichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben. Nach erfolgter Ausbildung hat der Vor-
stand dieser Postanstalt über die Befähigung des Anwärters an die Generaldirektion der
Posten und Telegraphen zu berichten, welche der Generaldirektion der Staatseisenbahnen
entsprechende Mittheilung macht.
S. 14.
Die Befähigung zu den Stellen des niederen Eisenbahndienstes (zu vergl. oben §. 1)
hat der Anwärter durch die Erstehung einer Fachprüfung (Gehilfenprüfung) nachzu-
weisen.
Die Prüfung kann von Militäranwärtern frühestens ein Jahr nach dem Dienstein-
tritt, von anderen Anwärtern frühestens nach drei Jahren, jedoch nicht vor zurückgelegtem
21. Lebensjahr abgelegt werden, wobei in die letztere Frist eine Unterbrechung durch Ab-
leistung der Militärpflicht nicht eingerechnet wird.
S. 15.
Die Fachprüfung ist theils schriftlich, theils mündlich. Gegenstände derselben sind:
1) Die Organisation der württembergischen Staatseisenbahnverwaltung und ihr Ver-
hältniß zur Post= und Telegraphenverwaltung; die allgemeinen Vorschriften für
die Angestellten der Eisenbahnverwaltung:
2) die Verkehrsordnung; die Einrichtung des Verbands= und Tarifwesens der würt-
tembergischen Staatseisenbahn und der betheiligten Nachbarbahnen; die Vorschriften
über den gesammten Abfertigungsdienst;
3) die Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen und die Bahnordnung für die
Nebeneisenbahnen Deutschlands; die Signalordnung und die dazu gehörigen Aus-
führungsbestimmungen; die in Beziehung auf den Stations= und Fahrdieust
erlassenen allgemeinen Vorschriften, insbesondere die Fahrdienstvorschriften, die
Vorschriften über die Benützung und Meldung eigener und fremder Wagen, Ver-
trantheit mit den Obliegenheiten der Stations= und Fahrbediensteten, Fertigkeit
in der Zusammensetzung von Zügen bei regelmäßigem und gestörtem Betriebe, die
Vorschriften über die zollsichere Einrichtung der Eisenbahnwagen im internatio-
nalen Verkehr; die Vorschriften über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei