Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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der Posten und Telegraphen; die Zutheilung zur Einleitung in den praktischen 
Dienst erfolgt zu einer Telegraphenstelle; 
b) die Dieustprobezeit dauert in der Regel 6 Monate, wovon 4 Monate bei einer 
Telegraphenstelle von mittlerem oder kleinerem, der Rest bei einer Telegraphen= 
stelle von größerem Geschäftsumfang zuzubringen sind; 
c) während dieser Dienstprobezeit hat sich der Telegraphenanwärter diejenigen tech- 
nischen Kenntnisse und Fertigkeiten, welche zur Erstehung der praktischen Prüfung 
im Telegraphendienst und der Gehilfenprüfung (§. 22 Ziff. 3) erforderlich sind, 
anzueignen. Die Berichterstattung an die Generaldirektion der Posten und 
Telegraphen über die Art und Weise der Beschäftigung des Anwärters rc. 2c. 
hat zwei Wochen vor Ablauf der Dienstprobezeit zu erfolgen; 
der praktischen Prüfung im Telegraphendienst hat sich der Telegraphenanwärter 
nach Ablauf der Dienstprobezeit zu unterziehen. Die Berufung zu derselben 
erfolgt, wenn nach dem gemäß lil. c zu erstattenden Bericht eine Verlängerung 
der Ausbildungszeit nicht für erforderlich zu erachten ist. 
§. 22. 
Die Befähigung zu den Stellen des niederen Telegraphendiensts (zu vergl. oben S. 1) 
hat der Anwärter durch die Erstehung einer Fachprüfung (Gehilfenprüfung), welche 
im Monat Oktober jeden Jahres stattfindet, nachzuweisen. 
Gegenstände derselben sind: 
1) die Organisation der württembergischen Post= und Telegraphenverwaltung und 
ihr Verhältniß zur Eisenbahnverwaltung; die allgemeinen Vorschriften für die 
Angestellten der Post= und Telegraphenverwaltung; 
2) die Bestimmungen der Telegraphenordnung und des internationalen Telegraphen= 
vertrags sammt Ausführungsübereinkunft, die allgemeinen Vorschriften bezüglich 
der Anwendung der Tarife und in Betreff der gebührenfreien Telegramme; 
3) Kenntniß der technischen Einrichtung der württembergischen Telegraphenanstalten — 
der Telegraphen= (Telephon-) Apparate, Batterien und Stromläufe — sowie 
des Verfahrens bei Störungen in den Stationen und den Leitungen; 
4) die für den Telegraphendienst in Betracht kommenden Vorschriften über das Kassen- 
und Rechnungswesen und über das Material= und Ausstattungswesen; 
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