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kanzler erlassene Bekanntmachung, betreffend die Berechtigung einer Lehranstalt zur Aus-
stellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen
Militärdienst, vom 6. Oktober 1892 zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Stuttgart, den 28. Oktober 1892.
Schmid. Schott v. Schottenstein.
Der, der Samson-Schule unter Leitung des Dr. Ludwig Tachau zu Wolfenbüttel verliehenen
Berechtigung zur Ausstellung wissenschaftlicher Befähigungszeugnisse für den einjährig-freiwilligen
Militärdienst ist rückwirken de Kraft auch zu Gunsten derjenigen Schüler beigelegt worden, welche
die an dieser Anstalt zu Michaelis 1889 und zu Ostern und zu Michaelis 1890 abgehaltene Ent-
lassungsprüfung bestanden haben (vergl. Verzeichniß vom 21. Mai d. J., S. 405, unter C. c. VIII).
Berlin, den 6. Oktober 1892.
Der Reichskanzler:
In Vertretung: v. Boetticher.
versügung des Ministeriums des Innern,
bekreffend die Ein- und Durchfuhr von Leib- und Bettwäsche, gebrauchten Kleidern, Hadern und
Lumpen, Obst, frischem Gemüse, Lutter und Weichkäse aus Tholeragegenden.
Vom 14. November 1892.
Nachdem die Cholera innerhalb des Deutschen Reichs in der letzten Zeit derart
zurückgegangen ist, daß sie an keinem Orte mehr in größerem Umfang auftritt, werden
das durch die Ministerialverfügung vom 13. September d. Is. (Reg. Blatt S. 486)
erlassene Verbot der Ein= und Durchfuhr von Leib= und Bettwäsche, gebrauchten Kleidern,
Hadern und Lumpen, Obst, frischem Gemüse, Butter und Weichkäse, sowie die weiter
in dieser Ministerialverfügung getroffenen Bestimmungen für den Verkehr aus deutschen
Orten und Gegenden insbesondere aus Hamburg wieder außer Wirksamkeit gesetzt.
Stuttgart, den 14. November 1892.
Schmid.