Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

53 
für jeden Esel, Maulthier oder Maulesel, sowie für jedes Stück Rindvieh ein 
Beitrag von 10 3 
zu entrichten ist. 
Die in §. 14 der Verfügung vom 23. März 1881 für die Aufnahme und Ver- 
zeichnung der Viehbesitzer und für den Vollzug der Umlage ertheilten Vorschriften und 
Fristen sind genau einzuhalten. 
Frülr die Belohnung der örtlichen Einbringer der Beiträge, sowie der Oberamtspfleger 
sind die Bestimmungen der Verfügung vom 23. September 1881 (Reg. Blatt S. 439) 
maßgebend. 
Stuttgart, den 7. März 1892. 
Schmid. 
Sekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betrefend die Nenderung des Namens der Dr. Königohöfer'schen Vereins-Augenheilanstalt für 
weniger Bemiktelte und Arme in Stuttgart. Vom 14. März 1892. 
Nachdem die unter dem Protektorat Ihrer Majestät der Königin stehende 
hr. Königshöfer'sche Vereins-Augenheilanstalt für weniger Bemittelte und Arme in 
Stuttgart, welcher durch Allerhöchste Entschließung Seiner Königlichen Majestät 
vom 19. Februar 1891 (Reg. Blatt S. 31) die Rechte einer juristischen Person verliehen 
worden sind, mit Genehmigung der K. Staatsregierung den Namen „Charlotten- 
Heilan stalt für Augenkranke“ angenommen hat, wird dies hiemit zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht. 
Stutt rt, den 14. März 1892. 
gart, den Schmid. 
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Anfallversicherung der Regiestraßenbanarbeiter der Kommunalverbände. 
Vom 14. März 1892. 
Durch Entschließung des Ministeriums des Innern vom heutigen Tage ist die Amts- 
körperschaft Tübingen gemäß §. 4 Ziff. 3 des Bauunfallversicher gsgesetzes vom 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.