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M 26.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 6. Dezember 1892.
Inhalt.
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend eine Abänderung der Grundbestimmungen der Württem-
bergischen Sparkasse. Vom 15. November
2. — Bekanntmachung der Ministerien des J
nnern und des
Kriegswesens, betreffend ein Nachtrags-Verzeichniß der zur Ausstellung von Zeugniseen über die wissenschaftliche
efähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigten höheren
ehranstalten. Vom 15. November
B
1892. — Hekonnemachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Unfallversicherung der Regiestraßen=
bauarbeiter der Kommunalverbände. Vom 16. November 1892. — Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Vollziehung der Landesfeuerlöschordnung. Vom 18. November 1892. — Verfügung des Mini-
teriums des Innern, betreffend die Statistik und Rechnungsführung der Krankenkassen. Vom 28. November 1892. —
liunsbes Inn des Finanzministeriums, betreffend die Anwendung vertragsmäßiger Zollsätze der Nummer 9
des deutschen Zolltarifs auf die rumänischen Erzeugnisse. Vom 1. Dezember 1892.
Hekanntmachung des Ministeriums des Innern,
betrefsend eine Abänderung der Grundbestimmungen der Württembergischen Sparkasse.
Vom 15. November 1892.
Nachdem Ihre Majestät die Königin mit Allerhöchster Genehmigung Seiner
Majestät des Königs vermöge Höchster Entschließung vom 12. November d. J. der
an Allerhöchstdieselben gerichteten Bitte des Vorsteher-Kollegiums der Württembergischen
Sparkasse entsprechend das Protektorat über diese Anstalt übernommen haben, wird dies
unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß hiedurch Art. 1 der Grund-
bestimmungen der Württembergischen Sparkasse vom 24. Februar 1885, Reg. Blatt
S. 37, entsprechend abgeändert ist.
Stuttgart, den 15. November 1892.
Schmid.