Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Unterschriften der Mitglieder der Verwaltung beziehungsweise des Vorstands der Kasse 
auszufertigen und vorzulegen 
a) für die Gemeinde-Krankenversicherungen und Krankenpflegeversicherungen von 
den Verwaltungen derselben den Oberämtern, in deren Bezirk sie ihren Sitz haben, 
b) für die Ortskrankenkassen, einschließlich der für mehrere Gemeinden oder einen 
ganzen Oberamtsbezirk errichteten, von den Vorständen derselben denjenigen Gemeinde- 
behörden oder Oberämtern, welche in Gemäßheit des §. 44 des Krankenversicherungs- 
gesetzes und des §. 24 der Vollzugsverfügung vom 2. November 1892 (Reg. Blatt S. 513) 
die Aufsicht über die betreffenden Kassen führen, 
) für Betriebs-(Fabrik-) und die Bau-Krankenkassen von den Vorständen derselben 
denjenigen Gemeindebehörden oder Oberämtern, welche nach §§. 66 und 72 des Kranken- 
versicherungsgesetzes und §§. 65 und 73 der Vollzugsverfügung vom 2. November 1892 
die Aufsicht über die betreffenden Kassen führen, — vorbehältlich übrigens der besonderen 
Anordnungen für diejenigen Betriebs= und Bau-Krankenkassen, welche gemäß §. 84 Abf. 3 
des Krankenversicher gsgesetzes und §. 2 der Vollzugsverfügung der Aufsicht der den 
Verwaltungen von Betrieben des Reichs oder Staats vorgesetzten Dienstbehörden unter- 
stellt sind, 
4) für die Innungs-Krankenkassen von den Innungs-Vorständen denjenigen Gemeinde- 
behörden oder Oberämtern, welche nach §. 104 der Gewerbeordnung und §. 88 der Voll- 
zugsverfügung zu letzterer vom 9. November 1883 (Reg. Blatt S. 271 ff.) die Aufsicht 
über die Innungen führen, 
e) für die eingeschriebenen Hülfskassen von deren Vorständen den nach §. 33 des 
Hülfskassengesetzes und §. 1 der Ministerialverfügung vom 11. Juli 1884 (Reg. Blatt 
S. 139) dieselben beaufsichtigenden Oberämtern, 
1h) für die nach landesrechtlichen Vorschriften errichteten Hülfskassen von deren Vor- 
ständen den Oberämtern. 
  
S. 2. 
Die in §. 1 vorgeschriebenen Nachweisungen sind entweder nach dem in der Anlage A 
enthaltenen vom Bundesrath für alle Kassen gemeinsam aufgestellten Formular auszu- 
fertigen oder nach besonderen für die einzelnen Arten von Kassen hergestellten Formu-
	        
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