Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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laren, in welche die nach den Bemerkungen zu dem ersteren Formular für die einzelnen 
Arten von Kassen wegfallenden Spalten nicht aufgenommen sind. 
Die Formulare müssen nach Vordruck, Format, Liniierung und Beschaffenheit des 
Papiers genau den vom Ministerium ausgegebenen Mustern entsprechen. 
In den Nachweisungen für die Hülfskassen muß vermerkt sein, ob der Kasse von 
dem Reichskanzler oder dem Ministerium des Innern die Bescheinigung ertheilt ist, daß 
sie, vorbehältlich der Höhe des Krankengelds, den Anforderungen des §. 75 des Kranken- 
versicherungsgesetzes genügt. 
§. 3. 
Die zur Empfangnahme der Nachweisungen zuständigen Behörden haben, erforder- 
lichen Falls unter Anwendung von Ungehorsamsstrafen, für die rechtzeitige Vorlage dieser 
Nachweisungen zu sorgen und die letzteren, vorbehältlich der in Ausübung ihrer Aufsichts- 
thätigkeit veranlaßten weiteren materiellen Prüfung (vergl. §§. 21 und 40 der Vollzugs- 
verfügung zum Krankenversicherungsgesetz vom 2. November 1892 und §. 9 der Vollzugs- 
verfügung zum Hülfskassengesetz vom 11. Juli 1884), in Bezug auf ihre vorschriftsmäßige 
Aufstellung zu prüfen und erforderlichen Falls richtig stellen oder vervollständigen zu 
lassen. 
Die Gemeindebehörden haben auf 1. April je ein Exemplar der ihnen als Ausfsichts- 
behörden (§. 1 unter b. und c.) vorgelegten Nachweisungen dem vorgesetzten Oberamt vor- 
zulegen, welches dieselben gleichfalls in Bezug auf ihre Vorschriftsmäßigkeit prüft und 
eventuell richtigstellen oder vervollständigen läßt. 
Auf 15. April haben die Oberämter die ihnen von den Gemeindebehörden (Absatz 2) 
und je ein Exemplar der ihnen selbst als Aufsichtsbehörden (§. 1 unter a—l) von den 
betreffenden Kassen vorgelegten Nachweisungen der vorgesetzten Kreisregierung vorzulegen 
und dabei die geschehene Prüfung, die Zahl der Kassen und die Vollständigkeit des Ma- 
terials für den Bezirk zu beurkunden. 
Auf 1. Mai haben die Kreisregierungen die ihnen von den Oberämtern vorgelegten 
Nachweisungen, nachdem sie dieselben zuvor in Bezug auf ihre Vorschriftsmäßigkeit ge- 
prüft und erforderlichen Falls berichtigt haben, geordnet nach Oberämtern und Gemeinden 
in der Reihenfolge des Staatshandbuchs und unter Anschluß eines Verzeichnisses der 
sämmtlichen in Betracht kommenden Kassen dem Ministerium des Innern vorzulegen.
	        
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