Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Von denjenigen Nachweisungen, von welchen nach vorstehenden Anordnungen den 
Oberämtern nicht eines der eingereichten Exemplare verbleibt, haben dieselben vor der 
Weiterbeförderung eine Abschrift zu ihren Akten zu nehmen. Ebenso haben die Kreis- 
regierungen wenigstens von den Nachweisungen derjenigen Krankenkassen, für welche sie 
die Funktionen der höheren Verwaltungsbehörde auszuüben haben, Abschriften zu ihren 
Akten zu nehmen. 
8. 4. 
Berichtigungen, welche vor oder nach der Vorlage der Nachweisungen an das Mini- 
sterium an dem Inhalt der Nachweisungen vorgenommen werden, sind von der dieselbe 
vornehmenden Behörde der betheiligten Kasse und denjenigen Behörden, welche diese Nach- 
weisungen bereits erhalten haben, mitzutheilen. Berichtigungen, welche die Kassenorgane 
nachträglich selbst vornehmen, sind den Aufsichtsbehörden und höheren Verwaltungsbehörden 
anzuzeigen. 
S. 5. 
Wenn im Lauf des Jahres, auf welches sich die Nachweisungen erstrecken, bei der 
Verwaltung der Krankenkassen besonders beachtenswerthe Erfahrungen gemacht worden 
sind, so ist hierüber jedesmal bei der Vorlage der Nachweisungen Bericht zu erstatten. 
S. 6. 
Die sämmtlichen in §. 1 bezeichneten Krankenkassen haben vom 1. Jannar 1893 ab 
ihre Rechnungs= und Registerführung so einzurichten, daß sie mindestens den in der An- 
lage B bezeichneten Anforderungen entspricht, und daß die vorgeschriebenen Nachweisungen 
(§. 1) ordnungsmäßig und erschöpfend aufgestellt werden können. Die höheren Ver- 
waltungsbehörden beziehungsweise Aufsichtsbehörden haben hiewegen die erforderlichen 
Anordnungen zu treffen. 
Diejenigen Behörden, welchen die Funktionen der höheren Verwaltungsbehörde zu- 
kommen (§. 1 Abs. 1 Z. 2 a der Vollzugsverfügung zum Krankenversicherungsgesetz vom 
2. November 1892, Reg. Blatt S. 502) sind ferner berechtigt, den Orts-(Bezirks-), Be- 
triebs· (Fahnt= ), Den- und Innungs-Krankenkassen nach §. 41 Abs. 2, S§. 64, 72, 73 des 
cherungsgesetzes unter Beachtung der in der Anlage B enthaltenen Bestim- 
mungen soezile auch noch weitergehende Vorschriften in Bezug auf die Art und Form 
der Rechnungsführung zu geben, soweit dies nach den besonderen Verhältnissen dieser 
 
	        
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