574
Von denjenigen Nachweisungen, von welchen nach vorstehenden Anordnungen den
Oberämtern nicht eines der eingereichten Exemplare verbleibt, haben dieselben vor der
Weiterbeförderung eine Abschrift zu ihren Akten zu nehmen. Ebenso haben die Kreis-
regierungen wenigstens von den Nachweisungen derjenigen Krankenkassen, für welche sie
die Funktionen der höheren Verwaltungsbehörde auszuüben haben, Abschriften zu ihren
Akten zu nehmen.
8. 4.
Berichtigungen, welche vor oder nach der Vorlage der Nachweisungen an das Mini-
sterium an dem Inhalt der Nachweisungen vorgenommen werden, sind von der dieselbe
vornehmenden Behörde der betheiligten Kasse und denjenigen Behörden, welche diese Nach-
weisungen bereits erhalten haben, mitzutheilen. Berichtigungen, welche die Kassenorgane
nachträglich selbst vornehmen, sind den Aufsichtsbehörden und höheren Verwaltungsbehörden
anzuzeigen.
S. 5.
Wenn im Lauf des Jahres, auf welches sich die Nachweisungen erstrecken, bei der
Verwaltung der Krankenkassen besonders beachtenswerthe Erfahrungen gemacht worden
sind, so ist hierüber jedesmal bei der Vorlage der Nachweisungen Bericht zu erstatten.
S. 6.
Die sämmtlichen in §. 1 bezeichneten Krankenkassen haben vom 1. Jannar 1893 ab
ihre Rechnungs= und Registerführung so einzurichten, daß sie mindestens den in der An-
lage B bezeichneten Anforderungen entspricht, und daß die vorgeschriebenen Nachweisungen
(§. 1) ordnungsmäßig und erschöpfend aufgestellt werden können. Die höheren Ver-
waltungsbehörden beziehungsweise Aufsichtsbehörden haben hiewegen die erforderlichen
Anordnungen zu treffen.
Diejenigen Behörden, welchen die Funktionen der höheren Verwaltungsbehörde zu-
kommen (§. 1 Abs. 1 Z. 2 a der Vollzugsverfügung zum Krankenversicherungsgesetz vom
2. November 1892, Reg. Blatt S. 502) sind ferner berechtigt, den Orts-(Bezirks-), Be-
triebs· (Fahnt= ), Den- und Innungs-Krankenkassen nach §. 41 Abs. 2, S§. 64, 72, 73 des
cherungsgesetzes unter Beachtung der in der Anlage B enthaltenen Bestim-
mungen soezile auch noch weitergehende Vorschriften in Bezug auf die Art und Form
der Rechnungsführung zu geben, soweit dies nach den besonderen Verhältnissen dieser