Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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11. Juli 1887 als befähigt erklärt und ermächtigt worden, vom 1. April 1892 ab die 
Unfallversicherung der von ihr bei Regiestraßenbauarbeiten beschäftigten Personen auf 
eigene Rechnung zu übernehmen. 
Stuttgart, den 14. März 1892. 
Schmid. 
tekauntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Bezeichnung der gemäß §. 139 b der Gewerbe-Ordnung aufgestellten Aufsichtebeamten. 
Vom 16. März 1892. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge Allerhöchster Entschließung vom 
13. d. M. allergnädigst zu verfügen geruht, daß vom 1. April 1892 ab die gemäß 
§. 139 b der Gewerbe-Ordnung aufgestellten Aufsichtsbeamten die Bezeichnung „Gewerbe- 
inspektor“ und die Assistenten derselben die Bezeichnung „Gewerbeinspektions-Assistent" 
zu führen haben. 
Stuttgart, den 16. März 1892. 
Schmid. 
Berichtigung. 
In Nr. 5 des Regierungsblatts von 1892 ist in der Versügung des Finanzministeriums vom 
29. Februar d. J., betreffend die Ausführung der K. Verordnung vom 7. Februar 1892 über die 
Organisation des Steuerkollegiums (S. 43), Folgendes zu berichtigen: 
1) Auf Seite 45 ist in §. 5 Ziffer 2 mit den Worten: „des Steuerkommissariats Stuttgart" 
ein neuer Absatz zu bilden; 
2) auf Seite 47 ist in Zeile 2 von oben anstatt „vorzulegen“ zu setzen: „anzulegen.“ 
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele). 
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