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Monats Januar des folgenden Jahres für das vorhergehende Kalenderjahr unter
Beachtung der folgenden Bestimmungen abgeschlossen. Die Einnahmen und Ausgaben im Monat
Januar des folgenden Jahres (erstmalig des Jahres 1893) sind, soweit sie aus dem
abgelaufenen Rechnungsjahr herrühren, noch in das Buch für das letz-
tere aufzunehmen. Dagegen sind die in diesem Monat eingehenden Einnahmen, welche aus
dem begonnenen neuen Rechnungsjahr herrühren, sowie die das neue Rechnungsjahr betreffenden Aus-
gaben in das für dieses zu führende Buch einzutragen.
Der Ministerial-Erlaß vom 12. Februar 1891 (Amtsblatt S. 33 ff.) ist hienach nicht mehr in
Giltigkeit. Die Krankenkassen sollen darauf Bedacht nehmen, je spätestens vor Ende des Januar die
dem abgelaufenen Jahre angehörenden Einnahmen noch thunlichst vollständig einzuziehen und die dem
abgelaufenen Jahr angehörenden Schuldigkeiten, insbesondere die Kosten der Aerzte, Apotheken und
Krankenhäuser thunlichst vollständig zu bezahlen, damit der Rechnungsabschluß ein richtiges Bild der
wirthschaftlichen Vorgänge des Jahres ergibt.
4) Die Einrichtung der Einzugsregister und Einzugsanweisungen ist zunächst dem Ermessen der
Kassenorgane überlassen. Den Aussichtsbehörden, beziehungsweise den höheren Verwaltungsbehörden
kommt es aber zu, die Abstellung von Mängeln anzuordnen, welche einen geordneten Einzug der
Krankenversicherungsbeiträge und zutreffenden Falls der Invaliditäts= und Altersversicherungsbeiträge
behindern oder gefährden.
D. Vermögensrechnung.
1) Als Grundlage der Vermögensrechnung ist in das dafür bestimmte Buch bei Beginn des
Rechnungsjahres 1893 ein Nachweis des gesamten nach dem Abschluß auf 31. Dezember 1892 vor-
handenen Vermögens und der Vertheilung desselben in seine verschiedenen Bestandtheile unter Zugrunde-
legung des obenbezeichneten Formulars II (Rechnungsabschluß), II (Vermögensausweis) aufzunehmen.
2) Im Laufe jedes Rechnungsjahres sind die eintretenden Ab= und Zugänge der Aktiva und
Passiva einzutragen.
3) Nach Abschluß des Kasse-Oauptbuchs (Rechnungsbuchs) beziehungsweise des Einnahme= und
Ausgabebuchs für das abgelaufene Rechnungsjahr — vergleiche oben C. 3 — ist unter Zugrunde-
legung des obenbezeichneten Formulars II Ziffer II eine Vergleichung des Bestandes des Vermögens
am Schluße des Rechnungsjahres mit demjenigen des Vorjahres und seiner Vertheilung auf die ver-
schiedenen Bestandtheile des Vermögens aufzunehmen.
4) Die Vertheilung des verfügbaren Aktivvermögens (Formular II Ziffer II A 1 a und b) auf
die unter B 1, 2, 3 des Formulars II Ziffer II aufgeführten Bestandtheile ist nach folgenden Grund-
sätzen vorzunehmen:
a) Als Stammvermögen sind nur solche Vermögenstheile zu buchen, von welchen nur die Er-
träge für die Zwecke der Kasse verwendet werden dürfen, der Grundstock aber unvermindert erhalten
bleiben muß. — Nach §. 29 Absatz 2 und §. 33 Absatz 2 des Krankenversicherungsgesetzes dürfen
die Ueberschüsse der Einnahmen über die Ausgaben der Kasse — abgesehen von der Bildung des
Reservefonds — nicht zur Vermögensansammlung verwendet werden. Es ist daher unzulässig, aus