Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Versicherungsanstalt ertheilten Vorschriften zu buchen und zu verrechnen; der Abschluß dieser Rechnung 
findet in dem Rechnungsabschlusse (Formular II Ziffer 1) keine Berücksichtigung. 
Bei Betriebs= (Fabrik-) und Bau-Krankenkassen dagegen, welche den Einzug der Invaliditäts= 
und Altersversicherungsbeiträge nach §. 114 des Invaliditäts-Versicherungsgesetzes übernommen haben 
und die Beitragsmarken nicht von der Versicherungsanstalt erhalten, sondern aus Beständen der 
Krankenkasse ankaufen müssen, sind die aus den Kassenbeständen zum Ankauf von Marken geleisteten 
Vorschüsse und die durch Vereinnahmung von Beiträgen erfolgenden Erstattungen in einem besonderen 
Vorschußkonto zu buchen. Der am Schlusse des Rechnungsjahres sich ergebende Mehrbetrag dieser 
Vorschüsse, dessen Werth in dem Bestande an noch nicht ausgegebenen Marken vorhanden sein muß, 
ist in dem Rechnungsabschlusse (Formular II Ziffer 1) in der zu rc. Rbschluß- vorgesehenen Bemerkung 
unter 2 als zu dem Kassenbestand gehörig nachzuweisen. 
2) Die Verwaltungsausgaben, welche durch Geschäfte für die Inoaliditäts= und Altersversicherung 
(Erhebung der Beiträge, Ausstellung und Umtausch der Quittungskarten rc.) entstehen, sind in dem 
Kasse-Hauptbuch beziehungsweise Einnahme= und Ausgabebuch — vergl. oben II C — unter die 
,persönlichen“ und die „sächlichen Verwaltungsausgaben“ aufzunehmen und dabei, soweit sie aus den 
allgemeinen Verwaltungsausgaben ausgeschieden werden können, als besondere Posten aufzu- 
führen (vergl. Ziffer 13 unter „b. Ausgaben“ des Formulars II Ziffer 0). 
Die aus Anlaß jener Geschäfte etwa erwachsenden Einnahmen (Vergütungen der Versicherungs- 
anstalten 2c.) sind in dem Kasse-Hauptbuch beziehungsweise dem Einnahme= und Ausgabebuch unter 
die „sonstigen Einnahmen“ aufzunehmen und dabei als besonderer Posten aufzuführen (vergl. Ziffer 
13 unter „a. Einnahmen“ des Formulars II Ziffer I). 
In den Rechnungsabschlüssen der Gemeinde-Krankenversicherungen und der Kranken- 
pflegeversicherungen sind die aus den Geschäften für die Invaliditäts= und Altersversicherung 
erwachsenden Verwaltungskosten und die dafür bezogenen Vergütungen ebenso wie die Verwaltungs- 
kosten der Krankenversicherung nicht aufzuführen, da sie ebenso wie letztere von den Gemeinden be- 
ziehungsweise Amtskorporationen zu tragen sind. 
Bekanntmachung des Finanzministeriums, 
betreffend die Anwendung vertragsmäßiger Zollsäte der Unmmer 9 des deutschen Zolltarifs auf 
die rumänischen Erzeugnisse. Vom 1. Dezember 1892. 
Die im Reichs-Anzeiger vom 28. v. Mts. Nr. 282 erschienene Bekanntmachung des 
Reichskanzlers vom 26. v. Mts. wird hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 1. Dezember 1892. 
Riecke.
	        
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