Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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A. Belastung der Schiffe und Schiffsuntersuchung. 
S. 1. 
Kein Schiff darf derart belastet werden, daß es tiefer geht als die Linie, durch welche 
die größte zulässige Eintauchung bezeichnet ist. 
Offene, d. h. nicht mit festem Verdeck versehene Segelschiffe müssen in dem Falle, 
daß die Schiffswand nicht mindestens 50 cm über die Wasserlinie hervorragt, mit so- 
genannten Windladen von solcher Höhe versehen werden, daß das Maß vom Wasser- 
spiegel bis zur Oberkante der Windlade überall mindestens 50 cm beträgt. 
Sofern die Ladung eines offenen Segelschiffes aus regelmäßig geschichtetem, geschnit- 
tenem oder gespaltetem Weichholz besteht, kann die Anwendung der Windladen unterbleiben. 
8. 2. 
Bei der nach Artikel 6 der Bodensee-Schiffahrts- und Hafenordnung vorzunehmenden 
Untersuchung der Schiffe ist protokollarisch festzustellen: 
1. In allen Fällen, ob das Schiff für seinen Zweck genügend stark und dauer- 
haft gebaut, gut abgedichtet und seiner Bestimmung entsprechend eingerichtet ist; 
2. bei eisernen Schiffen insbesondere, ob die Stärke der Quer= und Längsverstei- 
fungen sowie der Beplattung genügend, ob die Vernietung und die Verstemmung der 
Blechnähte sorgfältig ausgeführt und das Schiff hinreichend mit wasserdichten Schotten 
versehen ist; 
3. bei Dampfschiffen außerdem: 
a) ob die Maschine in ihrem Bau, in ihrer Aufstellung und namentlich auch in ihrer 
Verbindung mit dem Schiffe derart beschaffen ist, daß sie eine andauernd sichere 
Thätigkeit erwarten läßt, sowie ob die Maschinenkammer hinreichend Raum bietet, 
damit der Dienst bei den Kesseln bequem verrichtet und alle Theile des Bewegungs- 
apparates untersucht werden können; 
b) ob die Maschinenkammer von den Kajüten und von den Laderäumen durch Schotten 
aus Eisenblech getrennt ist und ob alle nöthigen Vorsichtsmaßregeln zur Verhütung 
von Feuersgefahr getroffen sind; 
) ob die Dampfkessel in ihrer Aufstellung nach Maßgabe der polizeilichen Bestim- 
mungen über Anlegung von Dampfkesseln amtlich geprobt, beziehungsweise ob sie 
seit weniger als Jahresfrist amtlich revidirt und vorschriftsmäßig befunden sind;
	        
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