Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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von der untersuchenden Behörde auf Grund der Hauptabmessungen des Schiffes: Länge, 
Breitenmaße und Höhe zwischen der Wasserlinie des leeren Schiffes und der Linie des 
größten zulässigen Tiefgangs vorgenommen wird. 
Bei den für den Personenverkehr bestimmten Dampfschiffen setzt die Behörde fest, 
welche größte Zahl von Personen an Bord genommen werden darf. Diese Zahl ist an 
einer geeigneten Stelle des Schiffes anzuschreiben. 
S. 5. 
Zur Bezeichnung der Linie der größten zulässigen Eintauchung sind eiserne Klammern 
von 25 cm Länge und 4 cm Höhe und von hervortretender Farbe (weiß oder hellroth auf 
dunklem, schwarz auf hellem Grunde) zu verwenden. An eisernen Schiffen, die im Eigen- 
thume und Betrieb des Staates oder einer vom Staate concessionirten Schiffahrtsunter- 
nehmung stehen, kann an die Stelle der Klammer ein aufgemalter Strich von gleicher 
Länge und Höhe und von entsprechender-Farbe treten. 
Die Unterkante der Klammer oder des Striches muß mit der festgesetzten Linie der 
größten zulässigen Eintauchung zusammenfallen. 
Die Klammern, bezw. die Freibordstriche sind an beiden Seiten in der Regel mit- 
schiffs, bei Dampfschiffen am Vorder= und am Hinterschiff, bei nicht mit festem Deck ver- 
sehenen Segelschiffen da anzubringen, wo das Freibord die geringste Höhe hat. Auf der 
sichtbaren Oberfläche der Klammern sind einzuhauen: 
innerhalb eines Ringes der Anfangs= und der Endbuchstabe des Sitzes der Be- 
hörde, welche die Prüfungsurkunde ausstellt, z. B. daneben die Tonnen- 
zahl der Ladefähigkeit des Schiffes in arabischen Zahlen. Bei den Personen- 
Dampfschiffen kann von dieser Anschreibung der Ladefähigkeit abgesehen werden. 
g. 6. 
Die Prüfungsurkunde wird nach den beigefügten Formularen (Anlage l u.I ausgefertigt. 
S. 7. 
Auf Motorenboote (Boote mit Petrol-, Naphtha= oder Elektromotoren= u. s. f. Betrieb) 
finden die vorstehend für die Dampfboote gegebenen Bestimmungen sinngemäße Anwendung. 
Ruderboote unterliegen den vorstehenden Bestimmungen nicht.
	        
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