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b) bei Segelschiffen, Güterschleppschiffen und Trajeetahnen das weiße * auf 2 km
) bei Gondeln und Ruderbooten aauf .. 1km.
8. Die Seitenlichter der Dampfschiffe müssen s- ungebroc sein 9 sie annähernd
die Breite des Schiffes darstellen; bei Raddampfern sind sie, soweit thunlich, gegen die
Außenkanten der Radkästen hin zu befestigen. Außerdem müssen diese beiden Seitenlichter
von der Innenbordseite mit Schirmen versehen sein, welche soweit vor den Lichtern
herausragen, daß diese nicht über den Bug von der anderen Seite her gesehen werden
können.
S. 11.
1. Kein Schiff soll in den Curs eines anderen auf der Fahrt begriffenen Fahrzeuges
einfahren, so daß es solches in seinem Laufe stört.
2. Wenn zwei Dampfschiffe sich in gerade entgegengesetzter oder beinahe gerade entgegen-
gesetzter Richtung einander nähern, so daß dadurch Gefahr des Zusammenstoßes entsteht,
so muß jedes Schiff seinen Curs nach rechts ändern, damit sie einander links vorbeifahren.
Diese Bestimmung findet nur dann Anwendung, wenn Schiffe sich in solcher Weise
in gerade entgegengesetzter oder beinahe gerade entgegengesetzter Richtung einander nähern,
daß dadurch Gefahr des Zusammenstoßes entsteht, nicht aber dann, wenn zwei Schiffe,
sofern sie beide ihren Curs beibehalten, frei von einander passiren müssen.
Dieselbe findet daher nur in solchen Fällen Anwendung, wenn bei Tage jedes der
beiden Schiffe den Bug, den Mast und den Kamin des andern mit seinem Bug, Mast und
Kamin, in einer Linie oder nahezu in einer Linie sieht und wenn bei Nacht jedes der
beiden Schiffe in solcher Stellung sich befindet, daß beide Seitenlichter des anderen Schiffes
zu sehen sind.
3. Wenn die Curse zweier Dampfschiffe sich so kreuzen, daß dadurch Gefahr des
Zusammenstoßes entsteht, so muß dasjenige Dampfschiff aus dem Wege gehen, welches
das andere an seiner rechten Seite hat.
4. Wenn ein Dampfschiff und ein Segelschiff in solcher Richtung fahren, daß für
sie die Gefahr des Zusammenstoßes entsteht, so muß das Dampfschiff dem Segelschiffe
aus dem Wege gehen.
Dampfsschiffe haben sich unter allen Umständen, namentlich bei stürmischer Witterung,
von Segelschiffen und kleinen oder schwer beladenen Fahrzeugen derart entfernt zu halten