Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

600 
b) bei Segelschiffen, Güterschleppschiffen und Trajeetahnen das weiße * auf 2 km 
) bei Gondeln und Ruderbooten aauf .. 1km. 
8. Die Seitenlichter der Dampfschiffe müssen s- ungebroc sein 9 sie annähernd 
die Breite des Schiffes darstellen; bei Raddampfern sind sie, soweit thunlich, gegen die 
Außenkanten der Radkästen hin zu befestigen. Außerdem müssen diese beiden Seitenlichter 
von der Innenbordseite mit Schirmen versehen sein, welche soweit vor den Lichtern 
herausragen, daß diese nicht über den Bug von der anderen Seite her gesehen werden 
können. 
S. 11. 
1. Kein Schiff soll in den Curs eines anderen auf der Fahrt begriffenen Fahrzeuges 
einfahren, so daß es solches in seinem Laufe stört. 
2. Wenn zwei Dampfschiffe sich in gerade entgegengesetzter oder beinahe gerade entgegen- 
gesetzter Richtung einander nähern, so daß dadurch Gefahr des Zusammenstoßes entsteht, 
so muß jedes Schiff seinen Curs nach rechts ändern, damit sie einander links vorbeifahren. 
Diese Bestimmung findet nur dann Anwendung, wenn Schiffe sich in solcher Weise 
in gerade entgegengesetzter oder beinahe gerade entgegengesetzter Richtung einander nähern, 
daß dadurch Gefahr des Zusammenstoßes entsteht, nicht aber dann, wenn zwei Schiffe, 
sofern sie beide ihren Curs beibehalten, frei von einander passiren müssen. 
Dieselbe findet daher nur in solchen Fällen Anwendung, wenn bei Tage jedes der 
beiden Schiffe den Bug, den Mast und den Kamin des andern mit seinem Bug, Mast und 
Kamin, in einer Linie oder nahezu in einer Linie sieht und wenn bei Nacht jedes der 
beiden Schiffe in solcher Stellung sich befindet, daß beide Seitenlichter des anderen Schiffes 
zu sehen sind. 
3. Wenn die Curse zweier Dampfschiffe sich so kreuzen, daß dadurch Gefahr des 
Zusammenstoßes entsteht, so muß dasjenige Dampfschiff aus dem Wege gehen, welches 
das andere an seiner rechten Seite hat. 
4. Wenn ein Dampfschiff und ein Segelschiff in solcher Richtung fahren, daß für 
sie die Gefahr des Zusammenstoßes entsteht, so muß das Dampfschiff dem Segelschiffe 
aus dem Wege gehen. 
Dampfsschiffe haben sich unter allen Umständen, namentlich bei stürmischer Witterung, 
von Segelschiffen und kleinen oder schwer beladenen Fahrzeugen derart entfernt zu halten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.