Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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2.  die  uͤber  die  in  den  neuesten  Zeiten  entrichtete
  Lehentaxe  und  uͤbrigen  Gebuͤhren  erhaltene
  Quittung  in  glaubwuͤrdiger  Abschrift
beizubringen,  nicht  minder;

3.  ein  vollständiges  Lehen-Verzeichniß  unter
  Bemerkung  sämtlicher  Rechte  und  Zugehérungen,
  dann  der  einzelnen  Grundstücke  mit
Benennung  der  anstoßenden  Besizer,  nebst
genauer  Angabe  des  Werthes  des  Lehens,  und
dessen  Erträgnisse  zu  überreichen  ist.

Sollten  sich  seit  der  lezten  Belehnung  Verä#nderungen
  in  der  Person  des  Vasallen,  Lehemträgers,
  Mitbelehnten  oder  Vormunds  ergeben
  haben,  so  wird  zugleich

4.  die  Vorlage  eines  durch  obrigkeitliche
Zeugniße  durchaus  bestärkren  genealogischen
Schema  und  anderer  hier  einschlägigen  öffentlichen
  Urkunden  erwartet,  worauf  die  weitere
den  Lehenrechten  und  Gewohnheiten  angemessene
  Entschließung,  bei  unterbleibender  gegenwärtig
  vorgeschriebener  Lehenmuthung  aber  die
Anwendung  der  gesezlichen  Lehenstrafen  ohne
alle  Rachsicht  erfolgen  wird.  Bamberg  den
1.  Juli  1807.

Königliche  Landes  =  Direktion  in
Bamberg  als  Provinzial-Lehenhof.
Freiherr  von  Stengel.

Welermann.

 

 

Bekanntmachungen.

(Die  Organisation  der  Sradt  Ansbach  betressend.)
Wir  Maximiltan  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Um  die  Gebrechen  zu  entfernen,  welche
nach  der  berichtlichen  Darstellung  Unserer

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Anebachischen  Kriegs-  und  Domainenkemer
vom  15.  April  laufenden  Jabres  mit  der  dermaligen
  Munizipal-  Verfassung  der  Stadt
Ausbach  verbunden  sind,  haben  Wir  deu  Uns
vorgelegten  Entwurf  einer  zweckmaͤßigeren
Einrichtung  einer  umständigen  Prüfung  unterworsen,
  und  in  Gemäßheit  der  hieraus
abgeleireten  Resultate  nachstehende  organische
Verfügungen,  jedoch  aus  bewegenden  Gruͤnden
  vorldusig  nur  mit  provtsorischem
Bestande  zu  genehmigen  beschlossen:

I.  Der  bisherige  Magistrat  und  die  städtische
  Justigbehörde  sind  als  aufgelöet  erkläret.
Zur  Verwaltung  der  Justiz,  der  Polizei,  und
der  ökonomischen  Angelegenheiten  werden  nach
dem  Beispiele  anderer  organisicter  Städte
drei  abgesonderte.  Behörden  konstituirt,  die
ihre  Ausbildung  in  einem  Stadtgerichte,
einer  Dolizeidirektion  und  einem  Vers
waltungsrathe  ahalten.

2.  Der  Wirkungskreis,  der  Geschäftsgang,
  und  die  Verhältniße  dieser  Behörden
sowohl  unter  sich,  als  zu  den  höheren  Stelslen
  bemessen  sich  ganz  nach  denjenigen  Normen,
welche  Wir  in  der  Organisation  der  Stadt
Augsburg  auzgesprochen  haben;  leztere
  ist  daher  bei  Vollführung  der  gegenwärtigen
  Beschlüße  als  Basis  der  allgemeinen
und  besonderen  Instruktionen  anzunehmen.

3.  Rücksichtlich  des  Personals,  der  Ges
halte  und  Besezungen  beschließen  Wir:

A.  In  Beziehung  auf  das  Stadtgericht.


Dieses  foll  bestehen:  a.  aue  einem  Stadtoberrichter,

  b.  zwei  Stadtgerichtsrüthen,  c.  zwei