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2. die uͤber die in den neuesten Zeiten entrichtete
Lehentaxe und uͤbrigen Gebuͤhren erhaltene
Quittung in glaubwuͤrdiger Abschrift
beizubringen, nicht minder;
3. ein vollständiges Lehen-Verzeichniß unter
Bemerkung sämtlicher Rechte und Zugehérungen,
dann der einzelnen Grundstücke mit
Benennung der anstoßenden Besizer, nebst
genauer Angabe des Werthes des Lehens, und
dessen Erträgnisse zu überreichen ist.
Sollten sich seit der lezten Belehnung Verä#nderungen
in der Person des Vasallen, Lehemträgers,
Mitbelehnten oder Vormunds ergeben
haben, so wird zugleich
4. die Vorlage eines durch obrigkeitliche
Zeugniße durchaus bestärkren genealogischen
Schema und anderer hier einschlägigen öffentlichen
Urkunden erwartet, worauf die weitere
den Lehenrechten und Gewohnheiten angemessene
Entschließung, bei unterbleibender gegenwärtig
vorgeschriebener Lehenmuthung aber die
Anwendung der gesezlichen Lehenstrafen ohne
alle Rachsicht erfolgen wird. Bamberg den
1. Juli 1807.
Königliche Landes = Direktion in
Bamberg als Provinzial-Lehenhof.
Freiherr von Stengel.
Welermann.
Bekanntmachungen.
(Die Organisation der Sradt Ansbach betressend.)
Wir Maximiltan Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Um die Gebrechen zu entfernen, welche
nach der berichtlichen Darstellung Unserer
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Anebachischen Kriegs- und Domainenkemer
vom 15. April laufenden Jabres mit der dermaligen
Munizipal- Verfassung der Stadt
Ausbach verbunden sind, haben Wir deu Uns
vorgelegten Entwurf einer zweckmaͤßigeren
Einrichtung einer umständigen Prüfung unterworsen,
und in Gemäßheit der hieraus
abgeleireten Resultate nachstehende organische
Verfügungen, jedoch aus bewegenden Gruͤnden
vorldusig nur mit provtsorischem
Bestande zu genehmigen beschlossen:
I. Der bisherige Magistrat und die städtische
Justigbehörde sind als aufgelöet erkläret.
Zur Verwaltung der Justiz, der Polizei, und
der ökonomischen Angelegenheiten werden nach
dem Beispiele anderer organisicter Städte
drei abgesonderte. Behörden konstituirt, die
ihre Ausbildung in einem Stadtgerichte,
einer Dolizeidirektion und einem Vers
waltungsrathe ahalten.
2. Der Wirkungskreis, der Geschäftsgang,
und die Verhältniße dieser Behörden
sowohl unter sich, als zu den höheren Stelslen
bemessen sich ganz nach denjenigen Normen,
welche Wir in der Organisation der Stadt
Augsburg auzgesprochen haben; leztere
ist daher bei Vollführung der gegenwärtigen
Beschlüße als Basis der allgemeinen
und besonderen Instruktionen anzunehmen.
3. Rücksichtlich des Personals, der Ges
halte und Besezungen beschließen Wir:
A. In Beziehung auf das Stadtgericht.
Dieses foll bestehen: a. aue einem Stadtoberrichter,
b. zwei Stadtgerichtsrüthen, c. zwei