Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Zu §. 55 a der Gewerbeordnung (Art. 2 des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1891.) 
§. 2. 
Auf Grund des §. 55 a Abs. 2 der Gewerbeordnung können die Ortsvorsteher den 
Verkauf von Eßwaaren, andern als geistigen Getränken und Blumen im Umherziehen 
auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an andern öffentlichen Orten an Sonn- 
und Festtagen außer der Zeit des vormittägigen Hauptgottesdienstes gestatten. 
Im Uebrigen kommt die Gestattung von Ausnahmen auf Grund dieser Gesetzes- 
bestimmung den Oberämtern zu. 
Vorbehaltlich der Vorschriften des Bundesraths (§. 55 à Abs. 2 der Gewerbe- 
ordnung) sind solche Ausnahmebewilligungen nur an einzelne Personen und entweder nur 
für einzelne Sonn= und Festtage oder doch nur je für einen bestimmten kurzen Zeitraum 
zu ertheilen. Ueber die ertheilte Bewilligung ist eine schriftliche Bescheinigung auszu- 
händigen. 
Zu Titel VII der Gewerbeordnung. 
Zu §. 105 a der Gewerbeordnung. 
S. 3. 
Als Festtage im Sinne der Gewerbeordnung gelten neben den regelmäßig auf den 
Sonntag fallenden christlichen Festtagen noch folgende Festtage: Christfest, Neujahrsfest, 
Erscheinungsfest, Charfreitag, Christi Himmelfahrt; bei Katholiken außerdem: Fronleichnam 
und Mariä Himmelfahrt. 
Zu §. 105b Abs. 2 und §. 105e Abs. 1 der Gewerbeordnung. 
§. 4. 
Die in §. 105b Abs. 2 der Gewerbeordnung der „Polizeibehörde“ und in 
§. 105 c Abs. 1 daselbst der „höheren Verwaltungsbehörde“ übertragenen Zu- 
ständigkeiten stehen den Oberämtern zu. 
Hinsichtlich der Grundsätze für die hienach von den Oberämtern zu treffenden An- 
ordnungen wird denselben nähere Anweisung zugehen. 
Die getroffenen Anordnungen sind von den Oberämtern durch das Amtsblatt des 
Bezirks und außerdem in den einzelnen Gemeinden in der für die Verkündigung orts- 
polizeilicher Vorschriften üblichen Weise (Ministerialverfügung vom 9. Jannar 1872,
	        
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