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Zu §. 55 a der Gewerbeordnung (Art. 2 des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1891.)
§. 2.
Auf Grund des §. 55 a Abs. 2 der Gewerbeordnung können die Ortsvorsteher den
Verkauf von Eßwaaren, andern als geistigen Getränken und Blumen im Umherziehen
auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an andern öffentlichen Orten an Sonn-
und Festtagen außer der Zeit des vormittägigen Hauptgottesdienstes gestatten.
Im Uebrigen kommt die Gestattung von Ausnahmen auf Grund dieser Gesetzes-
bestimmung den Oberämtern zu.
Vorbehaltlich der Vorschriften des Bundesraths (§. 55 à Abs. 2 der Gewerbe-
ordnung) sind solche Ausnahmebewilligungen nur an einzelne Personen und entweder nur
für einzelne Sonn= und Festtage oder doch nur je für einen bestimmten kurzen Zeitraum
zu ertheilen. Ueber die ertheilte Bewilligung ist eine schriftliche Bescheinigung auszu-
händigen.
Zu Titel VII der Gewerbeordnung.
Zu §. 105 a der Gewerbeordnung.
S. 3.
Als Festtage im Sinne der Gewerbeordnung gelten neben den regelmäßig auf den
Sonntag fallenden christlichen Festtagen noch folgende Festtage: Christfest, Neujahrsfest,
Erscheinungsfest, Charfreitag, Christi Himmelfahrt; bei Katholiken außerdem: Fronleichnam
und Mariä Himmelfahrt.
Zu §. 105b Abs. 2 und §. 105e Abs. 1 der Gewerbeordnung.
§. 4.
Die in §. 105b Abs. 2 der Gewerbeordnung der „Polizeibehörde“ und in
§. 105 c Abs. 1 daselbst der „höheren Verwaltungsbehörde“ übertragenen Zu-
ständigkeiten stehen den Oberämtern zu.
Hinsichtlich der Grundsätze für die hienach von den Oberämtern zu treffenden An-
ordnungen wird denselben nähere Anweisung zugehen.
Die getroffenen Anordnungen sind von den Oberämtern durch das Amtsblatt des
Bezirks und außerdem in den einzelnen Gemeinden in der für die Verkündigung orts-
polizeilicher Vorschriften üblichen Weise (Ministerialverfügung vom 9. Jannar 1872,