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g. 16.
Wird der Antrag auf Ausstellung eines Arbeitsbuches nicht von dem Vater oder
Vormunde gestellt, so ist der Nachweis zu fordern, daß der Vater oder Vormund dem
Antrage zustimmt. Ist die Erklärung des Vaters nicht zu beschaffen oder verweigert
derselbe die Zustimmung ohne genügenden Grund oder zum Nachtheile des Arbeiters, so
darf das Arbeitsbuch nur dann ausgestellt werden, wenn der Gemeinderath derjenigen
Gemeinde, deren Ortsvorsteher das Arbeitsbuch auszustellen hat (§. 14), in Ergänzung
der fehlenden Zustimmung des Vaters gemäß §. 108 der Gewerbeordnung die Geneh-
migung hiezu ertheilt.
Daß die Erklärung des Vaters nicht zu beschaffen sei, ist in der Regel nur dann
anzunehmen, wenn der Vater geistig oder körperlich unfähig ist, eine Erklärung abzu-
geben, oder wenn sein Aufenthalt unbekannt oder derart ist, daß ein mündlicher oder
schriftlicher Verkehr mit ihm nicht möglich ist.
Soweit nicht anderweit feststeht, daß der Arbeiter zum Besuch der Volksschule nicht
mehr verpflichtet ist, ist darüber eine Bescheinigung des Schulinspektors desjenigen Orts
zu fordern, wo der Arbeiter aus der Volksschule entlassen worden ist.
Desgleichen ist, wenn Jahr, Tag und Ort der Geburt des Arbeiters nicht ander-
weit feststeht, die Beibringung einer Geburtsurkunde (Geburts-, Taufscheins) zu verlangen.
Letztere Urkunde kann dem Arbeiter auf Verlangen wieder zurückgegeben werden, die
anderen Nachweise dagegen bilden Belege des Verzeichnisses und sind mit der Nummer
des betreffenden Eintrags in letzterem zu versehen.
S. 16.
Die Ausstellung des Arbeitsbuches erfolgt durch Ausfüllung der beiden ersten Seiten
des Formulars nach Maßgabe des Vordrucks. Die Nummer des Arbeitsbuches muß
mit der laufenden Nummer des Verzeichnisses der Arbeitsbücher (s. oben §. 13) über-
einstimmen.
Das Arbeitsbuch ist mit dem Siegel der ausstellenden Behörde zu versehen. (§. 110
der Gewerbeordnung.)
Die Aushändigung des Arbeitsbuches darf erst erfolgen, wenn in das Verzeichniß
der Arbeitsbücher vollständig die vorschriftsmäßigen Einträge gemacht sind (§. 110 der
Gewerbeordnung). z.in
. 17.
Wird die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuches an Stelle eines früheren beantragt,