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8. 28.
Bei den nach §. 120 d der Gewerbeordnung zu treffenden Anordnungen ist auf die
Unfallverhütungsvorschriften derjenigen Berufsgenossenschaft, welcher der betreffende Betrieb
angehört, entsprechende Rücksicht zu nehmen. Maßnahmen und Einrichtungen, welche mit
den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft in Widerspruch stehen, dürfen
nicht ohne zwingende Gründe und in der Regel nicht ohne vorheriges Benehmen mit
dem zuständigen Sektions= oder Genossenschaftsvorstand getroffen werden. Vorherige
Berichterstattung an das Ministerium hat dagegen nicht stattzufinden. (Vergl. im Übrigen
Erlaß des Ministeriums des Innern vom 18. Juni 1887, Amtsbl. S. 265.)
§. 29.
Die Oberämter haben für jede Gemeinde des Bezirks ein Verzeichniß der in der-
selben vorhandenen Fabriken und der nach §. 154 Abs. 2—4 der Gewerbeordnung (vergl.
jedoch §. 61 dieser Verfügung) den Fabriken gleichgestellten gewerblichen Anlagen nach
dem Formular Beil. III anzulegen und fortzuführen. Diese Verzeichnisse sind vom
Oberamt namentlich anläßlich der Anmeldungen unfallversicherungspflichtiger Betriebe
(§§. 35 und 36 Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884) zu ergänzen.
Auf 1. April jeden Jahres hat das Oberamt diese Verzeichnisse in Bezug auf ihre
Vollständigkeit durch die Ortsvorsteher kontroliren zu lassen und auf Grund der Berichte
derselben richtig zu stellen, sodann aber bis spätestens am 1. Juni dem zuständigen Ge-
werbeinspektor zur Einsichtnahme zuzusenden, welcher dieselben dem Oberamt spätestens
binnen 4 Wochen zurückzustellen hat.
Ueber die Errichtung größerer Fabriken hat das Oberamt schon vor den in Abf. 2
bezeichneten Terminen dem Gewerbeinspektor Mittheilung zu machen.
Nach Genehmigung solcher lästiger Anlagen (§§. 16 und 24 der Gewerbeordnung)
oder solcher Fabrikbauten, bei deren polizeilicher Genehmigung besondere Vorschriften zur
Sicherung der Arbeiter gegen Gefahr für Leben und Gesundheit gegeben worden sind, ist
dem Gewerbeinspektor eine Abschrift der Genehmigungsurkunde zu übersenden.
S. 30.
Die Ortsvorsteher haben von allen zu ihrer Kenntniß gelangenden Unfällen in ge-
werblichen Anlagen, welche sie nach §. 53 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884
einer Untersuchung zu unterziehen haben, sowie von allen denjenigen Unfällen, welche