Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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8. 28. 
Bei den nach §. 120 d der Gewerbeordnung zu treffenden Anordnungen ist auf die 
Unfallverhütungsvorschriften derjenigen Berufsgenossenschaft, welcher der betreffende Betrieb 
angehört, entsprechende Rücksicht zu nehmen. Maßnahmen und Einrichtungen, welche mit 
den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft in Widerspruch stehen, dürfen 
nicht ohne zwingende Gründe und in der Regel nicht ohne vorheriges Benehmen mit 
dem zuständigen Sektions= oder Genossenschaftsvorstand getroffen werden. Vorherige 
Berichterstattung an das Ministerium hat dagegen nicht stattzufinden. (Vergl. im Übrigen 
Erlaß des Ministeriums des Innern vom 18. Juni 1887, Amtsbl. S. 265.) 
§. 29. 
Die Oberämter haben für jede Gemeinde des Bezirks ein Verzeichniß der in der- 
selben vorhandenen Fabriken und der nach §. 154 Abs. 2—4 der Gewerbeordnung (vergl. 
jedoch §. 61 dieser Verfügung) den Fabriken gleichgestellten gewerblichen Anlagen nach 
dem Formular Beil. III anzulegen und fortzuführen. Diese Verzeichnisse sind vom 
Oberamt namentlich anläßlich der Anmeldungen unfallversicherungspflichtiger Betriebe 
(§§. 35 und 36 Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884) zu ergänzen. 
Auf 1. April jeden Jahres hat das Oberamt diese Verzeichnisse in Bezug auf ihre 
Vollständigkeit durch die Ortsvorsteher kontroliren zu lassen und auf Grund der Berichte 
derselben richtig zu stellen, sodann aber bis spätestens am 1. Juni dem zuständigen Ge- 
werbeinspektor zur Einsichtnahme zuzusenden, welcher dieselben dem Oberamt spätestens 
binnen 4 Wochen zurückzustellen hat. 
Ueber die Errichtung größerer Fabriken hat das Oberamt schon vor den in Abf. 2 
bezeichneten Terminen dem Gewerbeinspektor Mittheilung zu machen. 
Nach Genehmigung solcher lästiger Anlagen (§§. 16 und 24 der Gewerbeordnung) 
oder solcher Fabrikbauten, bei deren polizeilicher Genehmigung besondere Vorschriften zur 
Sicherung der Arbeiter gegen Gefahr für Leben und Gesundheit gegeben worden sind, ist 
dem Gewerbeinspektor eine Abschrift der Genehmigungsurkunde zu übersenden. 
S. 30. 
Die Ortsvorsteher haben von allen zu ihrer Kenntniß gelangenden Unfällen in ge- 
werblichen Anlagen, welche sie nach §. 53 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 
einer Untersuchung zu unterziehen haben, sowie von allen denjenigen Unfällen, welche
	        
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