Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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alsbald  nach  dem  1.  April  1892  zu  erstatten.  Die  Inhaber  oder  Leiter  solcher  Fabriken
sind  hierauf  von  den  Ortsvorstehern  unter  Vorsetzung  einer  Frist  von  zwei  Wochen  speziell
aufmerksam  zu  machen.

Bezüglich  der  den  Fabriken  gleichstehenden  Anlagen  wird  auf  den  §.  154  Abs.  2—4
der  Gewerbeordnung  und  den  §.  61  gegenwärtiger  Verfügung  verwiesen.

g.  40.

Die  Anzeige  ist  schriftlich  zu  erstatten  und  muß  ersehen  lassen,  ob  in  der  betreffenden
Anlage  Kinder  unter  14  Jahren,  junge  Leute  zwischen  14  und  16  Jahren  und  Arbeiterinnen
  über  16  Jahren  oder  welche  dieser  drei  Arbeiterklassen  beschäftigt  werden  sollen.

Jede  eingehende  Anzeige  ist  vom  Ortsvorsteher  darauf  zu  prüfen,  ob  sie  sämmtliche

in  §.  138  Abs.  2  der  Gewerbeordnung  vorgeschriebenen  Angaben  enthält,  und  ob  die  beabsichtigte
  Regelung  der  Beschäftigung,  der  Arbeitszeit  und  der  Pausen  nicht  mit  den
Bestimmungen  der  §§.  135—137  der  Gewerbeordnung  oder  den  nach  §.  139a  der  Gewerbeordnung
  vom  Bundesrath  erlassenen  Vorschriften  in  Widerspruch  steht.  Ergibt
sich  hiebei  ein  Anstand,  so  ist  die  Anzeige  zur  Aenderung  oder  Vervollständigung  zurückugeben.

m  Jeder  Arbeitgeber,  welcher  die  in  §.  138  der  Gewerbeordnung  vorgeschriebene  Anzeige
erstmals  gemacht  hat,  ist  besonders  darauf  aufmerksam  zu  machen,  daß  er  in  den  Arbeitsräumen,
  wo  jugendliche  Arbeiter  beschäftigt  sind,  das  in  §.  138  Abs.  2  der  Gewerbeordnung
  erwähnte  Verzeichniß  nach  dem  Formular  Beil.  Nr.  IV,  ferner  in  den  Räumen,
in  welchen  Arbeiterinnen  oder  jugendliche  Arbeiter  beschäftigt  werden,  die  ebendaselbst
erwähnte  einen  Auszug  aus  den  Bestimmungen  über  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen
beziehungsweise  jugendlichen  Arbeitern  enthaltende  Tafel  und  zwar  mit  dem  von  dem
Ministerium  festgesetzten  in  den  Beil.  Nr.  V  bezw.  VI  abgedruckten  Inhalt  auszuhängen
habe.

Außerdem  sind  diejenigen  Arbeiter,  welche  Fabrikationszweige  betreiben,  bezüglich
deren  besondere  Vorschriften  gemäß  §.  139  der  Gewerbeordnung  erlassen  sind,  darauf
aufmerksam  zu  machen,  daß  sie  außerdem  die  in  den  diesbezüglichen  Vorschriften  angeordnete
  zweite  Tafel  mit  den  bezüglichen  besonderen  Bestimmungen  in  den  Räumen,  wo
jugendliche  Arbeiter  beschäftigt  werden,  auszuhängen  haben.

S.  41.
Die  eingehenden  Anzeigen  (§§.  39  und  40),  sowie  die  etwa  später  eingehenden