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8. 45.
Der binnen 3 Tagen schriftlich zu ertheilende Bescheid hat, falls dem Antrag statt-
gegeben wird, das Maß der täglichen Verlängerung der Arbeitszeit und die Stunden,
innerhalb deren die Arbeit gestattet sein soll, sowie den Zeitraum, während dessen die
Ueberzeitarbeit gestattet sein soll, genau zu bezeichnen. Für den Fall, daß sich Unzuträg-
lichkeiten ergeben oder die Grenzen oder Bedingungen der Bewilligung nicht eingehalten
werden, ist der Widerruf der letzteren vorzubehalten. Im Fall der Ablehnung des
Antrags sind in dem Bescheid die Gründe anzugeben.
Eine Ausfertigung des Bescheids ist dem Antragsteller zuzustellen.
Es ist sorgfältig darauf zu achten, daß bei Gestattung solcher lUeberzeitarbeit die
gesetzlichen Grenzen eingehalten werden.
8. 46.
Das in §. 138 a Abs. 4 der Gewerbeordnung vorgeschriebene Verzeichniß ist vom
Ortsvorsteher in Verbindung mit dem in §. 41 vorgeschriebenen Verzeichniß Beil. Nr. VII
auf der rechten Hälfte der Doppelseiten desselben zu führen. In dasselbe hat der
Ortsvorsteher sowohl die von ihm selbst, als die vom Oberamt ertheilten Bewilligungen
einzutragen.
Dem Gewerbeinspektor ist auf Verlangen von dem Verzeichniß und von allen auf
die Bewilligungen von Ueberzeitarbeit bezüglichen Akten Einsicht zu gestatten.
S. 47.
Die in F§. 138 a Absatz 5 der Gewerbeordnung vorbehaltene Erlaubniß zu der
Besorgung der in §. 105 Abs. 1 Ziff. 3 bezeichneten Arbeiten an Sonnabenden und
Vorabenden von Festtagen nach 51½ Uhr Nachmittags durch Arbeiterinnen über 16
Jahre, welche kein Hauswesen zu besorgen haben und eine Fortbildungsschule nicht
besuchen, darf der Ortsvorsteher regelmäßig ertheilen, wenn es sich darum handelt,
hiedurch die Vornahme dieser Arbeiten am darauffolgenden Sonn= oder Festtag in
Wegfall zu bringen.
Die Erlaubniß ist für einzelne Tage oder für einen bestimmten Zeitraum, jedoch
nur in widerruflicher Weise zu ertheilen. In dem dem Arbeitgeber zuzustellenden schrift-
lichen Bescheid sind die Namen der betreffenden Arbeiterinnen, die Arbeiten, mit welchen
sie beschäftigt werden dürfen, die Stunden, in welchen diese Beschäftigung gestattet und