Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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destens 12 Stunden, für Arbeiterinnen und jugendliche Arbeiter mindestens 
10 Stunden beträgt. 
c) Die Tagschichten und Nachtschichten müssen wöchentlich wechseln. Jede Schicht 
muß durch eine oder mehrere Pausen in der Gesammtdauer von mindestens 
einer Stunde unterbrochen sein. 
4) An Sonn= und Festtagen darf die Beschäftigung nicht in die Zeit von 6 Uhr 
Morgens bis 6 Uhr Abends fallen. 
7) Die Verfügungen, wodurch Anträge auf Gestattung von Ausnahmen genehmigt 
werden, sind schriftlich zu erlassen und müssen die gestatteten Ausnahmen, sowie 
deren Dauer genau angeben. Die Verfügung, welche das Oberamt getroffen 
hat, ist der Ortspolizeibehörde mitzutheilen. Dem Gewerbeinspektor hat das 
Oberamt sowohl von seinen eigenen Verfügungen als von denjenigen der Orts- 
vorsteher Kenntniß zu geben. 
Der Ortsvorsteher hat von den bewilligten Ausnahmen in den dafür be- 
stimmten Spalten der nach §. 41 geführten Verzeichnisse Beilage Nr. VII bezw. 
VIII Vormerkung zu machen. 
Anträge, welche auf Gestattung von Ausnahmen für einen vier Wochen über- 
schreitenden Zeitraum gerichtet sind, hat das Oberamt nach vollständiger Instru= 
irung mit gutächtlichem Bericht dem Ministerium des Innern zur weiteren Veran- 
lassung vorzulegen. 
In denjenigen Fällen, in welchen das Oberamt die Anträge für begründet 
erachtet, kann es die erforderlichen Ausnahmen vorläufig bis zur Dauer von vier 
Wochen gestatten. Ob dies geschehen, ist in dem zu erstattenden Bericht anzugeben. 
9) Die Verhandlungen über die auf Grund des §. 139 Abs. 1 der Gewerbeordnung 
eingebrachten Anträge sind in allen Instanzen aufs Aeußerste zu beschleunigen. 
10) Auf den 1. Januar jeden Jahrs ist von dem Oberamt eine Uebersicht der im 
abgelaufenen Kalenderjahr auf Grund des §. 139 Abs. 1 der Gewerbeordnung 
zugelassenen Ausnahmen dem zuständigen Gewerbeinspektor mitzutheilen, welcher 
dieselbe seinem Jahresbericht beizufügen hat. 
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Die in §. 139 Abs. 2 der höheren Verwaltungsbehördes" eingeräumte 
Zuständigkeit kommt der Kreisregierung zu. 
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