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destens 12 Stunden, für Arbeiterinnen und jugendliche Arbeiter mindestens
10 Stunden beträgt.
c) Die Tagschichten und Nachtschichten müssen wöchentlich wechseln. Jede Schicht
muß durch eine oder mehrere Pausen in der Gesammtdauer von mindestens
einer Stunde unterbrochen sein.
4) An Sonn= und Festtagen darf die Beschäftigung nicht in die Zeit von 6 Uhr
Morgens bis 6 Uhr Abends fallen.
7) Die Verfügungen, wodurch Anträge auf Gestattung von Ausnahmen genehmigt
werden, sind schriftlich zu erlassen und müssen die gestatteten Ausnahmen, sowie
deren Dauer genau angeben. Die Verfügung, welche das Oberamt getroffen
hat, ist der Ortspolizeibehörde mitzutheilen. Dem Gewerbeinspektor hat das
Oberamt sowohl von seinen eigenen Verfügungen als von denjenigen der Orts-
vorsteher Kenntniß zu geben.
Der Ortsvorsteher hat von den bewilligten Ausnahmen in den dafür be-
stimmten Spalten der nach §. 41 geführten Verzeichnisse Beilage Nr. VII bezw.
VIII Vormerkung zu machen.
Anträge, welche auf Gestattung von Ausnahmen für einen vier Wochen über-
schreitenden Zeitraum gerichtet sind, hat das Oberamt nach vollständiger Instru=
irung mit gutächtlichem Bericht dem Ministerium des Innern zur weiteren Veran-
lassung vorzulegen.
In denjenigen Fällen, in welchen das Oberamt die Anträge für begründet
erachtet, kann es die erforderlichen Ausnahmen vorläufig bis zur Dauer von vier
Wochen gestatten. Ob dies geschehen, ist in dem zu erstattenden Bericht anzugeben.
9) Die Verhandlungen über die auf Grund des §. 139 Abs. 1 der Gewerbeordnung
eingebrachten Anträge sind in allen Instanzen aufs Aeußerste zu beschleunigen.
10) Auf den 1. Januar jeden Jahrs ist von dem Oberamt eine Uebersicht der im
abgelaufenen Kalenderjahr auf Grund des §. 139 Abs. 1 der Gewerbeordnung
zugelassenen Ausnahmen dem zuständigen Gewerbeinspektor mitzutheilen, welcher
dieselbe seinem Jahresbericht beizufügen hat.
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Die in §. 139 Abs. 2 der höheren Verwaltungsbehördes" eingeräumte
Zuständigkeit kommt der Kreisregierung zu.
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