Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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in welchen ein rationeller Betrieb es nicht gestattet, den erwachsenen Arbeitern 
neben den durch den Betrieb selbst gebotenen Unterbrechungen noch die für die 
jugendlichen Arbeiter gesetzlich vorgeschriebenen regelmäßigen Vor= und Nachmit- 
tagspausen zu gewähren, und in denen zugleich eine Beschäftigung junger Leute 
— namentlich auch mit Rücksicht auf die Heranbildung tüchtiger Arbeiter — 
unentbehrlich und nur dann möglich ist, wenn dieselben gemeinsam mit den er- 
wachsenen Arbeitern beschäftigt werden. In der Regel werden diese Voraus- 
setzungen nur bei solchen Betrieben zutreffen, in welchen bei der eigentlichen Fab- 
rikation nur oder vorzugsweise gelernte Arbeiter, die jugendlichen Arbeiter aber 
als Lehrlinge beschäftigt werden. In Fällen dieser Art ist die beantragte 
anderweite Regelung auf die als Lehrlinge beschäftigten jugendlichen Arbeiter zu 
beschränken und zur Sicherstellung der Innehaltung dieser Beschränkung an die 
Bedingung zu knüpfen, daß die Lehrverträge schriftlich abgeschlossen und das Datum 
derselben unter der Rubrik „Beschäftigung“ in die Arbeitsbücher eingetragen werden. 
Wegen der Natur des Betriebes ist von einer einstündigen Mittagspause der 
Arbeiterinnen über 16 Jahren in der Regel nur dann abzusehen, 
wenn eine einstündige Unterbrechung des Betriebes an sich oder wegen des Zu- 
sammenhangs der Beschäftigung der weiblichen Arbeiterinnen mit der der männ- 
lichen Arbeiter nicht thunlich ist, wenn die Arbeiten an sich leicht, für Arbeiterinnen 
geeignet und nicht mit Gefahr für die Gesundheit verbunden sind, und wenn die 
Art des Betriebes kürzere Ruhezeiten mit sich bringt. Unter diesen Voraussetzungen 
kann die Mittagspause auf eine halbe Stunde ermäßigt werden, wenn außerdem 
zwei Pausen von je einer Viertelstunde gewährt werden. 
In denjenigen Fällen, in welchen die beantragten Abweichungen nicht auf die 
Arbeitspausen beschränkt sind, hat die Kreisregierung die Anträge nach den unter 
Ziff. 4 und 7 oben hervorgehobenen Gesichtspunkten vollständig zu instruiren und 
sofort mit dem Gutachten des zuständigen Gewerbeinspektors und der eigenen 
gutächtlichen Aeußerung dem Ministerium des Innern zur weiteren Veranlassung 
vorzulegen. 
9) Auf den 1. Januar jeden Jahrs ist von der Kreisregierung eine Uebersicht der 
im abgelaufenen Kalenderjahr auf Grund des §. 139 Abs. 2 der Gewerbeordnung 
zugelassenen Ausnahmen und anderweiten Regelungen dem zuständigen Gewerbe- 
inspektor mitzutheilen, welcher dieselbe seinem Jahresbericht beizufügen hat. 
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