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in welchen ein rationeller Betrieb es nicht gestattet, den erwachsenen Arbeitern
neben den durch den Betrieb selbst gebotenen Unterbrechungen noch die für die
jugendlichen Arbeiter gesetzlich vorgeschriebenen regelmäßigen Vor= und Nachmit-
tagspausen zu gewähren, und in denen zugleich eine Beschäftigung junger Leute
— namentlich auch mit Rücksicht auf die Heranbildung tüchtiger Arbeiter —
unentbehrlich und nur dann möglich ist, wenn dieselben gemeinsam mit den er-
wachsenen Arbeitern beschäftigt werden. In der Regel werden diese Voraus-
setzungen nur bei solchen Betrieben zutreffen, in welchen bei der eigentlichen Fab-
rikation nur oder vorzugsweise gelernte Arbeiter, die jugendlichen Arbeiter aber
als Lehrlinge beschäftigt werden. In Fällen dieser Art ist die beantragte
anderweite Regelung auf die als Lehrlinge beschäftigten jugendlichen Arbeiter zu
beschränken und zur Sicherstellung der Innehaltung dieser Beschränkung an die
Bedingung zu knüpfen, daß die Lehrverträge schriftlich abgeschlossen und das Datum
derselben unter der Rubrik „Beschäftigung“ in die Arbeitsbücher eingetragen werden.
Wegen der Natur des Betriebes ist von einer einstündigen Mittagspause der
Arbeiterinnen über 16 Jahren in der Regel nur dann abzusehen,
wenn eine einstündige Unterbrechung des Betriebes an sich oder wegen des Zu-
sammenhangs der Beschäftigung der weiblichen Arbeiterinnen mit der der männ-
lichen Arbeiter nicht thunlich ist, wenn die Arbeiten an sich leicht, für Arbeiterinnen
geeignet und nicht mit Gefahr für die Gesundheit verbunden sind, und wenn die
Art des Betriebes kürzere Ruhezeiten mit sich bringt. Unter diesen Voraussetzungen
kann die Mittagspause auf eine halbe Stunde ermäßigt werden, wenn außerdem
zwei Pausen von je einer Viertelstunde gewährt werden.
In denjenigen Fällen, in welchen die beantragten Abweichungen nicht auf die
Arbeitspausen beschränkt sind, hat die Kreisregierung die Anträge nach den unter
Ziff. 4 und 7 oben hervorgehobenen Gesichtspunkten vollständig zu instruiren und
sofort mit dem Gutachten des zuständigen Gewerbeinspektors und der eigenen
gutächtlichen Aeußerung dem Ministerium des Innern zur weiteren Veranlassung
vorzulegen.
9) Auf den 1. Januar jeden Jahrs ist von der Kreisregierung eine Uebersicht der
im abgelaufenen Kalenderjahr auf Grund des §. 139 Abs. 2 der Gewerbeordnung
zugelassenen Ausnahmen und anderweiten Regelungen dem zuständigen Gewerbe-
inspektor mitzutheilen, welcher dieselbe seinem Jahresbericht beizufügen hat.
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