Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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In jeder gewerblichen Anlage, auf welche die Bestimmungen der §§. 135139b der 
Gewerbeordnung über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in 
Fabriken Anwendung finden, ist jedenfalls jährlich mindestens eine ordentliche Re- 
vision, wenn aber der Verdacht einer gesetzwidrigen Beschäftigung von Arbeiterinnen und 
jugendlichen Arbeitern vorliegt, von Zeit zu Zeit außerordentlich eine weitere Revision 
vorzunehmen. Bei jeder ordentlichen Revision sind folgende Punkte festzustellen: 
1. 
— 
S 
E 
Ot 
S 
— 
Wie groß ist die Zahl der in der Anlage zur Zeit beschäftigten Arbeiter 
a. zwischen 16 und 21 Jahren, 
b. zwischen 14 und 16 Jahren, 
C. unter 14 Jahren? 
Zu a, b und e sind die Zahlen getrennt nach Geschlechtern festzustellen. Außer- 
dem ist, soweit thunlich, die Zahl der Arbeiterinnen über 21 Jahren zu er- 
mitteln. 
Sind sämmtliche minderjährige Arbeiter mit vorschriftsmäßig ausgefüllten Arbeits- 
büchern versehen? 
Ist in den Arbeitsräumen, in denen Arbeiterinnen über 16 Jahren beschäftigt 
werden, der Auszug aus den gesetzlichen Bestimmungen ausgehängt? 
Stimmen die regelmäßige tägliche Arbeitszeit, die Arbeitszeit an den Vorabenden 
der Sonn= und Festtage und die Mittagspause der Arbeiterinnen über 16 Jahren 
mit den gesetzlichen Vorschriften (§. 137 Absatz 1—4) und mit der der Orts- 
Polizeibehörde erstatteten Anzeige überein? 
Wird denjenigen Arbeiterinnen über 16 Jahren, welche ein Hauswesen zu be- 
sorgen haben, auf ihren Antrag eine 1 16 stündige Mittagspause gewährt? 
Werden nicht Arbeiterinnen entgegen der Vorschrift des §. 137 Absatz 5 der Ge- 
werbeordnung während der ersten 4 Wochen nach ihrer Niederkunft beschäftigt 
oder ist, sofern eine Beschäftigung während der folgenden 2 Wochen stattfindet, 
das Zeugniß eines approbirten Arztes, welches diese Beschäftigung für zulässig 
erklärt, beigebracht worden? 
Sind in den Arbeitsräumen, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, 
der Auszug aus den gesetzlichen Bestimmungen und das Verzeichniß der jugend- 
lichen Arbeiter ausgehängt?
	        
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