Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Die gegen Besitzer von Fabriken 2c. wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestim- 
mungen bezüglich der Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern er- 
gangenen und zur amtlichen Kenntniß des Ortsvorstehers gelangten Strafen sind in die 
Verzeichnisse der betreffenden Fabriken (§. 41) kurz einzutragen. 
Zu Titel VIII der Gewerbeordnung. 
Gewerbliche Hilfskassen. 
S. 56. 
Die Genehmigung der in 8. 140 der Gewerbeordnung bezeichneten Kranken-, Hilfs- 
oder Sterbekassen selbständiger Gewerbetreibender kommt auch insoweit als es sich nicht 
um Innungskassen oder eingeschriebene Hilfskassen handelt, den Kreisregierungen zu. 
Zu Titel IX der Gewerbeordnung. 
g. 57. 
„Weiterer Kommunalverband“ im Sinne der 8§§. 105 b Abs. 2, 119 a, 
120 Abs. 3 und 142 ist die Amtskörperschaft. 
Die statutarischen Bestimmungen einer Gemeinde werden vom Gemeinderath, in zu- 
sammengesetzten Gemeinden vom Gesammtgemeinderath, mit Zustimmung des Bürger- 
ausschusses, — die statutarischen Bestimmungen des weiteren Kommunalverbands werden 
von der Amtsversammlung erlassen. Dieselben bedürfen der Genehmigung der Kreis- 
regierung. 
Auf ihre Veröffentlichung finden die Bestimmungen der Ministerialverfügung vom 
9. Januar 1872, betreffend die Verkündigung orts= und bezirkspolizeilicher Vorschriften 
(Reg. Blatt S. 16) entsprechende Anwendung. 
Die vor der Erlassung statutarischer Bestimmungen vorzunehmende Anhörung be- 
theiligter Gewerbetreibender und Arbeiter liegt, wenn es sich um statutarische Bestimmungen 
der Gemeinden handelt, dem Ortsvorsteher, — wenn es sich um solche des weiteren Kom- 
munalverbands handelt, dem Oberamt ob. Die Bestimmung der Art und Weise der 
Anhörung der Betheiligten ist vorbehaltlich besonderer Anordnung der bürgerlichen Kol- 
legien bezw. der Amtsversammlung zunächst dem Ermessen des Ortsvorstehers bezw. 
Oberamts unter Berücksichtigung der speziell in Betracht kommenden Verhältnisse über-
	        
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