Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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Prozeßkosten u. s. w. Auch die Anschaffung der Statute, Krankenkassenscheine und Onit- 
tungsbücher darf nicht aus den Beiträgen bestritten werden. 
2) Bei der Berechnung der Kosten der Verpflegung in Krankenhäusern dürfen die- 
jenigen allgemeinen Kosten nicht eingerechnet werden, welche zwar die Krankenhausein- 
richtung selbst, nicht aber die Verpflegung der einzelnen Kranken verursacht, z. B. die 
Zinsen des Baukapitals. 
3) Die Ansammlung eines Reservefonds aus den Beiträgen ist zulässig, jedoch 
soll derselbe den doppelten Betrag der durchschnittlichen jährlichen Ausgabe für die unter 
Art. 7 und 8 fallenden Leistungen der Kasse nicht übersteigen. Wenn sich nach Ansamm- 
lung eines solchen Reservefonds noch dauernd Ueberschüsse ergeben, so müssen die Beiträge 
herabgesetzt werden. Erfolgt die veranlaßte Herabsetzung durch die Gemeinde beziehungs- 
weise Amtskörperschaft trotz erfolgter Aufforderung nicht, so hat die Kreisregierung die 
den Verhältnissen entsprechende anderweite Festsetzung der Beiträge mit rechtsverbindlicher 
Wirkung vorzunehmen und zu veröffentlichen. 
Zu b. 
4) Soweit die Leistungen für die einzelnen Klassen der versicherten Personen wesent- 
lich verschieden sind, z. B. für männliche oder weibliche Versicherte, sind auch die Beiträge 
für dieselben namentlich dann verschieden zu bemessen, wenn auch deren Löhne wesentlich 
verschieden sind. 
5) Die Beiträge sind regelmäßig in festen Summen, nicht nach Prozenten der Löhne 
zu bestimmen. 
6) Mit Rücksicht darauf, daß die Organe der Krankenpflegeversicherungen nach §. 44 
der Vollzugsverfügung zum Invaliditäts= und Altersversicherungsgesetz vom 24.Oktober 1890 
(Reg. Blatt S. 261) mit den Beiträgen für die Krankenversicherung zugleich die Bei- 
träge für die Invaliditäts= und Altersversicherung einzuziehen haben, und die letzteren 
Beiträge Wochenbeiträge sind (§. 19 des Invaliditäts= und Altersversicherungsgesetzes), 
sollen die Beiträge für die Krankenpflegeversicherung stets für volle Wochen berechnet 
und in nicht allzulangen, in der Regel nicht längern als vierwöchentlichen Beitrags- 
perioden je nach Ablauf derselben (postnumerando) eingezogen werden. (Vergl. §. 47 der 
angeführten Vollzugs-Verfügung vom 24. Oktober 1890.) Die Berechnung der Woche 
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