Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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Betheiligung an einem Kassenverband. 
(Art. 13 und §§. 46 und 46 a des Krankenversicherungsgesetzes.) 
S. 34. 
Wenn neben der Krankenpflegeversicherung eine Gemeinde-Krankenversicherung für 
den gleichen Bezirk besteht, soll in der Regel die Verwaltung dieser beiden Versicherungs- 
kassen den gleichen Organen übertragen werden, um dieselbe möglichst einfach und zweck- 
mäßig zu gestalten. 
Die Vereinigung der beiden Kassen zu einem Kassenverband nach 8. 46 des 
Krankenversicherungsgesetzes ist hiefür nicht nothwendige Voraussetzung, erscheint aber in 
diesem Fall zweckmäßig. Die Oberämter haben auf das Zustandekommen eines solchen 
Verbands erforderlichen Falls entsprechend hinzuwirken. 
Aber auch der Beitritt einer Krankenpflegeversicherung zu einem Kassenverband, 
welchem Orts-Krankenkassen oder andere reichsgesetzliche Krankenkassen angehören, ist zu- 
lässig und wird je nach den örtlichen Verhältnissen sich empfehlen. 
Im Uebrigen sind zu vergleichen §§. 44 und 45 der Vollzugs-Verfügung vom 
2. November 1892 zum Krankenversicherungsgesetz (Neg. Blatt S. 526 ff.). 
Aufhebung einer Krankenpflegeversicherung. 
S. 35. 
Die Aufhebung einer Krankenpflegeversicherung ist nur auf dem in Art. 5 Abs. 1 
des Gesetzes bezeichneten Wege möglich. 
Der Aufhebung der Krankenpflegeversicherung einer einzelnen Gemeinde behufs Auf- 
nahme der letzteren in die Krankenpflegeversicherung einer Amtskörperschaft ist von der 
Kreisregierung in der Regel kein Hinderniß zu bereiten. 
Das Ausscheiden einzelner Gemeinden aus der Krankenpflegeversicherung einer Amts- 
körperschaft ist jedenfalls nur dann zu gestatten, wenn sich unzweifelhafte Mißstände und 
Unbilligkeiten ergeben haben, welche auf andere Weise nicht zu beseitigen sind, und wenn 
durch dieses Ausscheiden das Interesse der Amtskörperschaft und der der Krankenpflege- 
versicherung letzterer angehörenden Personen nicht unverhältnißmäßig beeinträchtigt wird. 
Das Ausscheiden einzelner unter §. 2 des Krankenversicherungsgesetzes fallender Per- 
sonenklassen aus einer Krankenpflegeversicherung erfolgt von Rechtswegen mit der Unter-
	        
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