102 Tit. VII. Sanitäts-Polizei.
Personen, die für Brod, Mehl, Bier und Fleisch selbst bestimmten
Taxen an oder in ihren Verkaufs-Lokalitäten, Schenkzimmern 2c. auf einefür
die Käufer sichtbare Weise anzuschlagen haben, und bestimmt für
Zuwiderhandelnde eine Strafe bis zu 10 fl. ,»"
Nach Art. 199 unterliegen Gewerbtreibende einer Geldstrafe bis zu
25 fl., wenn sie ohne genügenden Entschuldigungsgrund, so lange ihre
Vorräthe reichen, einem Käufer die Abgabe ihrer Verkaufsgegenstände
gegen Zahlung verweigern. ·
Diese Viktualienpolizei wird nun gehandhabt durch öftere und unvermuthete
Vornahme von Viktualien-Visitationen. Der Bürgermeisterbegibt
sich nämlich unter Begleitung des Gemeindeschreibers und Polizeidieners
in alle Läden 2c., wo Lebensmittel feilgehalten werden, um
sich zu überzeugen, ob alle gesetzlichen Bestimmungen beobachtet werden.
Bei dieser Gelegenheit hat er ein normalmäßiges Landesgewicht bei
sich zu führen, um sich zu überzeugen, ob das rechte Gewicht gebraucht.
werde und das Brod 2c. nicht zu leicht ist.
Exgeben sich bei dieser Gelegenheit Beanstandungen, so sind solche
zu Protokoll zu nehmen und nöthigenfalls die nicht tarifmäßigen Waaren
zu konfisziren und letztere aufzubewahren, das Protokoll aber zur
Strafeinschreitung an den Vertreter der Staatsanwaltschaft einzusenden.
Bei saurem, gesundheitsschädlichen Bier sind nicht nur die Jässer zu versegeln,
sondern auch die Räume, wo dieselben liegen, als Fenster und
Uren.
ß Brod und Fleischwaaren müssen nicht nur gesund, sondern stets auch
in entsprechenden Quantitäten vorhanden sein. «
Ziff-keerErheILUMYMZMFesitstelllungderSchlaGwizeh--preise.
Dieselben bestehen in der Erhebung der Zahl und des Preises für
alles in einem Monat zum Schlachten verkaufte Vieh, mit Ausnahme
der Pferde und des Geflügels.
Die Anzeigen hierüber waren am 15. jeden Monats dem kgl. Bezirksamt
vorzulegen; da aber die Fleischtaxe provisorisch freigegeben
wurde, so haben sie bis auf Weiteres zu unterbleibben.
Sollten sie indessen, zum Nutzen des konsumirenden Publikums,
wieder eingeführt werden, so wird auf Formular Nr. 37 Bezug genommen.
Im letzteren Falle sind die Verkäufer gehalten, von den stattgefundenen
Viehverkäufen beim Bürgermeister die entsprechende Anzeige zu
machen. Auch das Herumtragen und Hausiren mit Lebensmitteln ist
verboten.
Ziffer 16. Fleischbeschau.
Diie Beschau des zur menschlichen Nahrüng bestimmten Schlachtdiehes
vor und nach der Schlachtung ist von ober= oder ortspyolizeilichen
Vorschriften abhängig. %
Zuwiderhandlungen sind nach Art. 131 mit einer Geldstrafe bis zu
25 fl. zu belegen.