Metadata : Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

102  Tit.  VII.  Sanitäts-Polizei.

Personen,  die  für  Brod,  Mehl,  Bier  und  Fleisch  selbst  bestimmten
Taxen  an  oder  in  ihren  Verkaufs-Lokalitäten,  Schenkzimmern  2c.  auf  einefür
  die  Käufer  sichtbare  Weise  anzuschlagen  haben,  und  bestimmt  für
Zuwiderhandelnde  eine  Strafe  bis  zu  10  fl.  ,»"
Nach  Art.  199  unterliegen  Gewerbtreibende  einer  Geldstrafe  bis  zu
25  fl.,  wenn  sie  ohne  genügenden  Entschuldigungsgrund,  so  lange  ihre
Vorräthe  reichen,  einem  Käufer  die  Abgabe  ihrer  Verkaufsgegenstände
gegen  Zahlung  verweigern.  ·

Diese  Viktualienpolizei  wird  nun  gehandhabt  durch  öftere  und  unvermuthete
  Vornahme  von  Viktualien-Visitationen.  Der  Bürgermeisterbegibt
  sich  nämlich  unter  Begleitung  des  Gemeindeschreibers  und  Polizeidieners
  in  alle  Läden  2c.,  wo  Lebensmittel  feilgehalten  werden,  um
sich  zu  überzeugen,  ob  alle  gesetzlichen  Bestimmungen  beobachtet  werden.

Bei  dieser  Gelegenheit  hat  er  ein  normalmäßiges  Landesgewicht  bei
sich  zu  führen,  um  sich  zu  überzeugen,  ob  das  rechte  Gewicht  gebraucht.
werde  und  das  Brod  2c.  nicht  zu  leicht  ist.

Exgeben  sich  bei  dieser  Gelegenheit  Beanstandungen,  so  sind  solche
zu  Protokoll  zu  nehmen  und  nöthigenfalls  die  nicht  tarifmäßigen  Waaren
  zu  konfisziren  und  letztere  aufzubewahren,  das  Protokoll  aber  zur
Strafeinschreitung  an  den  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  einzusenden.
Bei  saurem,  gesundheitsschädlichen  Bier  sind  nicht  nur  die  Jässer  zu  versegeln,
  sondern  auch  die  Räume,  wo  dieselben  liegen,  als  Fenster  und

Uren.
ß  Brod  und  Fleischwaaren  müssen  nicht  nur  gesund,  sondern  stets  auch
in  entsprechenden  Quantitäten  vorhanden  sein.  «

Ziff-keerErheILUMYMZMFesitstelllungderSchlaGwizeh--preise.


Dieselben  bestehen  in  der  Erhebung  der  Zahl  und  des  Preises  für
alles  in  einem  Monat  zum  Schlachten  verkaufte  Vieh,  mit  Ausnahme
der  Pferde  und  des  Geflügels.

Die  Anzeigen  hierüber  waren  am  15.  jeden  Monats  dem  kgl.  Bezirksamt
  vorzulegen;  da  aber  die  Fleischtaxe  provisorisch  freigegeben
wurde,  so  haben  sie  bis  auf  Weiteres  zu  unterbleibben.

Sollten  sie  indessen,  zum  Nutzen  des  konsumirenden  Publikums,
wieder  eingeführt  werden,  so  wird  auf  Formular  Nr.  37  Bezug  genommen.
  Im  letzteren  Falle  sind  die  Verkäufer  gehalten,  von  den  stattgefundenen
  Viehverkäufen  beim  Bürgermeister  die  entsprechende  Anzeige  zu
machen.  Auch  das  Herumtragen  und  Hausiren  mit  Lebensmitteln  ist
verboten.

Ziffer  16.  Fleischbeschau.

Diie  Beschau  des  zur  menschlichen  Nahrüng  bestimmten  Schlachtdiehes
  vor  und  nach  der  Schlachtung  ist  von  ober=  oder  ortspyolizeilichen
  Vorschriften  abhängig.  %

Zuwiderhandlungen  sind  nach  Art.  131  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu
25  fl.  zu  belegen.