Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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C. Einmaliger Beschuß. 
12) Wie bei A 
bei Revolvern jedoch 
13) für jedes Patronenlager 8 Pf. 
bei Terzerolen 
14) für jeden Vorderladerlauf. . . . . .. 8 Pf. 
15) „ „Hinterladerlauf..w 12 9Pö—. 
D. Beschuß nach Veränderungen. 
16) Wie bei B oder C. 
Für den zweiten Beschuß (B) hat der Einsender die Patronenhülsen mit eingesetzter 
Zündeinrichtung zu jedem Lauf unentgeltlich zu liefern. 
Bezüglich der Vorschriften für die Prüfung wird auf die Bekanntmachung des Reichs- 
kanzlers vom 22. Juni 1892 (Reichsgesetzblatt S. 674) verwiesen. 
Stuttgart, den 12. Juni 1893. 
Schmid. 
tekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betrefend den Transport von Vieh nach den Nordseehäfen. Vom 21. Juni 1893. 
Nachdem der Bundesrath am 17. Mai d. Is. beschlossen hat, daß für die zur Be- 
förderung nach den Nordseehäfen bestimmten Wiederkäuer und Schweine von der durch 
den Beschluß des Bundesraths vom 3. November 1887 verlangten Bescheinigung des 
Gesundheitszustandes der Thiere vor der Verladung fernerhin abgesehen werden soll, 
so werden die Ministerial-Verfügungen vom 9. Jannar und 13. Oktober 1888, betreffend 
den Transport von Vieh nach den Nordseehäfen (Reg. Blatt S. 12 und 327), außer 
Wirkung gesetzt. 
Stuttgart, den 21. Juni 1893. 
Schmid.
	        
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