Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  898  —

g.  45.

Die  Anmeldung  muß  bei  Verlust  des  Rechtsmittels  binnen  sechs  Wochen,
vom  Tage  der  Insinuation  des  Erkenntnisses  an  gerechnet,  erfolgen.  Diese  Frist
wird  für  den  Fiskus,  die  Korporationen  und  die  unter  Vormundschaft  oder
Kuratel  stehenden  Personen  verdoppelt.  Die  cura  sexus  wird  als  eine  Kuratel
im  Sinne  der  vorstehenden  Bestimmung  nicht  angesehen.  Eine  Verlängerung
der  Anmeldungsfrist  findet  nicht  statt.

KC.  46.

Das  Gericht  prüft  nur,  ob  die  Anmeldung  rechtzeitig  erfolgt  und  das
Rechtsmittel  dem  Gegenstande  nach  zulissig  ist,  und  sendet,  wenn  beides  der  Fall
ist,  die  Akten  unter  Benachrichtigung  der  Parteien  sofort  an  das  Gericht  der
höheren  Instanz.

S.  47.

Das  Rechtsmittel  muß  bei  Barlust  desselben  innerhalb  vier  Wochen  nach
Ablauf  der  im  F.  45.  bestimmten  Anmeldungsfrist  mittelst  einer  bei  dem  Gerichte
der  höheren  Instanz  einzureichenden  Schrift  eingeführt  und  gerechtfertigt  werden,
ohne  daß  es  einer  Aufforderung  dazu  bedarf.  Nur  aus  bescheinigten  Hinderungsgründen,
  die  in  der  Sache  selbst  liegen,  kann  diese  Frist  verlängert  werden.

*)

Jede  Einführungs-  und  Rechtfertigungsschrift  muß  die  Beschwerdepunkte
angeben.  Soweit  in  dieser  Schrift  oder  in  einem  Nachtrage  derselben  das  ergangene
  Erkenntniß  vor  Ablauf  der  im  F.  47.  vorgeschriebenen  Frist  nicht  durch
bestimmte  Beschwerden  angegriffen  ist,  tritt  dasselbe  in  Rechtskraft.

Nur  in  Ansehung  derjenigen  Bestimmungen  des  Erkenntnisses,  welche  durch
das  eingeführte  Rechtsmittel  angegriffen  werden,  steht  es  dem  andern  Theile  frei,
eine  Abänderung  zu  seinen  Gunsten  auch  nach  Ablauf  der  Ammeldungs-  und
Einführungsfristen  zu  beantragen.  Diese  Adhäsion  muß  aber  spätestens  mit  der
Beantwortungsschrift  ausdrücklich  erklärt  und  gerechtfertigt  werden.

III.  Bestimmungen  über  die  Appellation.

C.  49.

Die  Appellation  findet  gegen  die  in  erster  Instanz  erlassenen  Erkenntnisse
statt.  Dieselbe  ist  jedoch  ausgeschlossen  in  allen  durch  Mandat  ohne  kontradiktorisches
  Verfahren  beendigten  Tachen  und  in  allen  Fällen,  in  welchen  der  Gegenand

  der  Beschwerde  nach  Gelde  zu  schätzen  ist  und  den  Betrag  von  funfzig
halern  nicht  übersteigt,  sowie  gegen  Entscheidungen  über  den  Kostenpunkt,  inso.
fern  die  Beschwerde  nur  dessen  Bestinmnung  betrifft.

Gegen  Kontumazial-Erkenntnisse  findet  die  dem  Gegenstande  nach  an  sich

zu-