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Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens,
betreffend das Gesammtverzeichniß der zur Ausstellung von Zeugnissen über die wisenschaftliche
Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigten höheren Lehranstalten.
Vom 14. Juni 1893.
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler in dem Anhang zu Nr. 23 des Central-
Blatts für das Deutsche Reich erlassene Bekanntmachung vom 31. Mai 1893, betreffend
das Gesammtverzeichniß der zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche
Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigten höheren Lehranstalten
zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Stuttgart, den 14. Juni 1893.
Schmid. Schott von Schottenstein.
Eesammtverzeichniß
derjeuigen Lehranstalten, welche gemäß §. 90 der Wehrordnung zur Ausstellung von
Zeugnissen über die Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst
berechtigt sind.
BVemerkungen:
1. Die mit * bezeichneten Gymnasien und Progymnasien an Orlen, an welchen sich keine der zur
Ertheilung wissenschaftlicher Befähigungszeugnisse berechtigten Anstalten unter A. b, B. b und c
oder C. c und d (Real-Gymnasium, Realschule, Real-Progymnasium oder höhere Bürgerschule)
mit obligatorischem Unterricht im Latein befindet, sind befugt, Befähigungszeugnisse auch ihren von
dem Unterricht im Griechischen dispensirten Schülern auszustellen, wenn letztere an dem für
jenen Unterricht eingeführten Ersatzunterricht regelmäßig theilgenommen und nach mindestens
einjährigem Besuche der Sekunda auf Grund besonderer Prüfung ein Zeugniß über genügende
Aneignung des entsprechenden Lehrpensums erhalten haben.
2. Die mit einem f bezeichneten Lehranstalten haben keinen obligatorischen Unterricht im Latein.
A. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der zweiten Klasse zur
Darlegung der Befähigung genügt.
a. Gymnasten.
I. Königreich Preußen. Anklam,
Aachen: Kaiser-Karls-Gymnasium, Arunsberg,
Kaiser-Wilhelms-Gymnasium, Anschersleben: Gymnasium (verbunden mit Real-
Allenstein, Gymnasium),
Altona, Attendorn,