thumbs : Staatsbürgerkunde.

172  Wirtschaftspflege.  Seehandel.  394.  Märkte.  88.

werbsmäßigen  Übernahme  des  An=  und  Verkaufs  von  Waren  und  Wertpapieren
  im  eigenen  Namen  für  fremde  Rechnung  bestehto)  und  in  dem
Speditionsgeschäft  (der  Übernahme  der  Versendung  von  Gütern)u#)
sowie  dem  Lagergeschäft  (der  Ubernahme  der  Lagerung  und  Aufbewahrung
von  Gütern)  12)  besondere  Anwendung  findet,  endlich  das  Frachtgeschäft
(die  Übernahme  der  Güterbeförderung  zu  Lande  oder  auf  Binnengewässern)
  13).

5.  Für  den  Seehandel  kommen  die  Rechtsverhältnisse  der
Seeschiffe  in  Betracht.  Reeder  ist  der  Eigentümer,  Schiffer  der  Führer
(Kapitän)  eines  Handelsschiffes!").  Seehandelsgeschäfte  sind  das  Frachtgeschäft
  zur  Beförderung  von  Gütern  und  Reisendents)  und  die  Bodmerei
(das  Darlehnsgeschäft  des  Schiffers  unter  Verpfändung  von  Schiff,  Fracht
und  Ladung)êé).  Die  Seeschäden  heißen,  soweit  sie  dem  Schiff  und  der
Ladung  zwecks  Errettung  von  dem  Schiffer  vorsätzlich  zugefügt  werden,
große,  soweit  sie  durch  sonstige  Unfälle  herbeigeführt  werden,  besondere
Haverei.  Beide  werden  nach  Rückkehr  des  Schiffes  im  Wege  der  Verklarung
durch  besondere  Beamte  (Dispacheure)  auf  die  Beteiligten  verteilt).
Weitere  Bestimmungen  betreffen  den  für  Bergung  und  Hilfsleistung
in  Seenot  zu  gewährenden  Berge=  und  Hilfslohn5),  die  Rechte  der  Schiffsgläubiger,
  denen  ein  gesetzliches,  den  übrigen  Gläubigern  vorgehendes
Pfandrecht  an  Schiff  und  Ladung  zusteht#s),  die  Seeversicherung#)  und
die  Verjährung#y).

3.  Einrichtungen  zur  Förderung  des  Handels.
8  95.
1.  Märkte  bedürfen  der  Genehmigung,  die  für  Kram=  und  Viehmärkte

  vom  Provinzialrat,  für  Wochenmärkte  vom  Bezirksausschuß  erteilt
  wird.  Der  Verkehr  auf  den  Märkten  ist  frei22),  unterliegt  auch  keinen

10)  HGB.  8  383—406.

11j  SGB.  ʒ  407—415.

12)  HGB.  5  416—424.

18)  HGB.  s  425—452,  Eisenbahnfrachtrecht  §  453—473.

14)  HGB.  s  44—555.  Schiffsmannschaft  §  978  d.  W.

13)  HGB.  8  556—678.

16)  HGB.  8  679—699.

17)  HGB.  8  700—733,  Schaden  bei  Zusammenstößen  §  734—739.
16)  HGB.  5  740—753.

19)  SGB.  z  754—777;  verb.  §  4416  d.  W.

25)  HGB.  8  778—900,  geändert  RG.  30.  Mai  08  (Rö.  307).
21)  HGB.  F  901  —905.

22)  GewO.  3  64—67  u.  69—71.