172 Wirtschaftspflege. Seehandel. 394. Märkte. 88.
werbsmäßigen Übernahme des An= und Verkaufs von Waren und Wertpapieren
im eigenen Namen für fremde Rechnung bestehto) und in dem
Speditionsgeschäft (der Übernahme der Versendung von Gütern)u#)
sowie dem Lagergeschäft (der Ubernahme der Lagerung und Aufbewahrung
von Gütern) 12) besondere Anwendung findet, endlich das Frachtgeschäft
(die Übernahme der Güterbeförderung zu Lande oder auf Binnengewässern)
13).
5. Für den Seehandel kommen die Rechtsverhältnisse der
Seeschiffe in Betracht. Reeder ist der Eigentümer, Schiffer der Führer
(Kapitän) eines Handelsschiffes!"). Seehandelsgeschäfte sind das Frachtgeschäft
zur Beförderung von Gütern und Reisendents) und die Bodmerei
(das Darlehnsgeschäft des Schiffers unter Verpfändung von Schiff, Fracht
und Ladung)êé). Die Seeschäden heißen, soweit sie dem Schiff und der
Ladung zwecks Errettung von dem Schiffer vorsätzlich zugefügt werden,
große, soweit sie durch sonstige Unfälle herbeigeführt werden, besondere
Haverei. Beide werden nach Rückkehr des Schiffes im Wege der Verklarung
durch besondere Beamte (Dispacheure) auf die Beteiligten verteilt).
Weitere Bestimmungen betreffen den für Bergung und Hilfsleistung
in Seenot zu gewährenden Berge= und Hilfslohn5), die Rechte der Schiffsgläubiger,
denen ein gesetzliches, den übrigen Gläubigern vorgehendes
Pfandrecht an Schiff und Ladung zusteht#s), die Seeversicherung#) und
die Verjährung#y).
3. Einrichtungen zur Förderung des Handels.
8 95.
1. Märkte bedürfen der Genehmigung, die für Kram= und Viehmärkte
vom Provinzialrat, für Wochenmärkte vom Bezirksausschuß erteilt
wird. Der Verkehr auf den Märkten ist frei22), unterliegt auch keinen
10) HGB. 8 383—406.
11j SGB. ʒ 407—415.
12) HGB. 5 416—424.
18) HGB. s 425—452, Eisenbahnfrachtrecht § 453—473.
14) HGB. s 44—555. Schiffsmannschaft § 978 d. W.
13) HGB. 8 556—678.
16) HGB. 8 679—699.
17) HGB. 8 700—733, Schaden bei Zusammenstößen § 734—739.
16) HGB. 5 740—753.
19) SGB. z 754—777; verb. § 4416 d. W.
25) HGB. 8 778—900, geändert RG. 30. Mai 08 (Rö. 307).
21) HGB. F 901 —905.
22) GewO. 3 64—67 u. 69—71.